Vorwort
Artikel 1
AUSLIEFERUNGSVERPFLICHTUNG
Art. 1
Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme der Sicherung und Besserung gesucht werden.
Artikel 2
AUSLIEFERUNGSFÄHIGE STRAFBARE HANDLUNGEN
Art. 2
(1) Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens einem Jahr oder mit einer strengeren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine Maßnahme der Sicherung und Besserung angeordnet worden, so muß deren Maß mindestens vier Monate betragen.
(2) Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen, von denen jede sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung bedroht ist, einige aber die Bedingung hinsichtlich des Strafmaßes nicht erfüllen, so ist der ersuchte Staat berechtigt, die Auslieferung auch wegen dieser Handlungen zu bewilligen. Dieses Recht gilt auch bei Handlungen, die nur mit Geldsanktionen bedroht sind.
(3) Jede Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften die Auslieferung wegen bestimmter, im Abs. 1 erwähnter strafbarer Handlungen nicht zulassen, kann für sich selbst die Anwendung des Übereinkommens auf diese strafbaren Handlungen ausschließen.
(4) Jede Vertragspartei, die von dem im Abs. 3 vorgesehenen Recht Gebrauch machen will, notifiziert dem Generalsekretär des Europarates bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde entweder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung zulässig ist, oder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung ausgeschlossen ist; sie gibt hiebei die gesetzlichen Bestimmungen an, welche die Auslieferung zulassen oder ausschließen. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt diese Listen den anderen Unterzeichnerstaaten.
(5) Wird in der Folge die Auslieferung wegen anderer strafbarer Handlungen durch die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ausgeschlossen, so notifiziert diese den Ausschluß dem Generalsekretär des Europarates, der die anderen Unterzeichnerstaaten davon in Kenntnis setzt. Diese Notifikation wird erst mit Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Generalsekretär wirksam.
(6) Jede Partei, die von dem in den Abs. 4 und 5 vorgesehenen Recht Gebrauch gemacht hat, kann jederzeit die Anwendung dieses Übereinkommens auf strafbare Handlungen erstrecken, die davon ausgeschlossen waren. Sie notifiziert diese Änderungen dem Generalsekretär des Europarates, der sie den anderen Unterzeichnerstaaten mitteilt.
(7) Jede Partei kann hinsichtlich der auf Grund dieses Artikels von der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossenen strafbaren Handlungen den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
Artikel 3
POLITISCHE STRAFBARE HANDLUNGEN
Art. 3
(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird.
(2) Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat anzunehmen, daß das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder daß die Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre.
(3) Im Rahmen dieses Übereinkommens wird der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhauptes oder eines Mitglieds seiner Familie nicht als politische strafbare Handlung angesehen.
(4) Dieser Artikel läßt die Verpflichtungen unberührt, welche die Vertragsparteien auf Grund eines anderen mehrseitigen internationalen Übereinkommens übernommen haben oder übernehmen werden.
Artikel 4
MILITÄRISCHE STRAFBARE HANDLUNGEN
Art. 4
Auf die Auslieferung wegen militärischer strafbarer Handlungen, die keine nach gemeinem Recht strafbaren Handlungen darstellen, ist dieses Übereinkommen nicht anwendbar.
Artikel 5
Fiskalische strafbare Handlungen
Art. 5
(1) In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen wird die Auslieferung zwischen den Vertragsparteien nach Maßgabe des Übereinkommens wegen Handlungen bewilligt, die nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei einer strafbaren Handlung derselben Art entsprechen.
(2) Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht der ersuchten Vertragspartei nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern oder keine Abgaben-, Steuer-, Zoll- oder Devisenbestimmungen derselben Art wie das Recht der ersuchenden Vertragspartei vorsieht.
Abwesenheitsurteile
Art. 5
(1) Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung einer Person zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermaßen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Diese Entscheidung ermächtigt die ersuchende Vertragspartei, entweder das betreffende Urteil zu vollstrecken, wenn der Verurteilte keinen Einspruch erhebt, oder andernfalls gegen den Ausgelieferten die Strafverfolgung durchzuführen.
(2) Unterrichtet die ersuchte Vertragspartei die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, von dem gegen sie ergangenen Abwesenheitsurteil, so betrachtet die ersuchende Vertragspartei diese Mitteilung nicht als förmliche Zustellung mit Wirkung für das Strafverfahren in diesem Staat.
Amnestie
Art. 5
Die Auslieferung wird nicht bewilligt wegen einer strafbaren Handlung, die im ersuchten Staat unter eine Amnestie fällt und für deren Verfolgung dieser Staat nach seinem eigenen Strafrecht zuständig war.
Artikel 6
AUSLIEFERUNG EIGENER STAATSANGEHÖRIGER
Art. 6
(1) a) Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Auslieferung ihrer Staatsangehörigen abzulehnen.
b) Jede Vertragspartei kann, was sie betrifft, bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine Erklärung den Begriff „Staatsangehörige“ im Sinne dieses Übereinkommens bestimmen.
c) Für die Beurteilung der Eigenschaft als Staatsangehöriger ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Auslieferung maßgebend. Wird diese Eigenschaft jedoch erst zwischen der Entscheidung und dem für die Übergabe in Aussicht genommenen Zeitpunkt festgestellt, so kann der ersuchte Staat sich ebenfalls auf die Bestimmung der lit. a berufen.
(2) Liefert der ersuchte Staat seinen Staatsangehörigen nicht aus, so hat er auf Begehren des ersuchenden Staates die Angelegenheit den zuständigen Behörden zu unterbreiten, damit gegebenenfalls eine gerichtliche Verfolgung durchgeführt werden kann. Zu diesem Zweck sind die auf die strafbare Handlung bezüglichen Akten, Unterlagen und Gegenstände kostenlos auf dem im Artikel 12 Abs. 1 vorgesehenen Weg zu übermitteln. Dem ersuchenden Staat ist mitzuteilen, inwieweit seinem Begehren Folge gegeben worden ist.
Artikel 7
BEGEHUNGSORT
Art. 7
(1) Der ersuchte Staat kann die Auslieferung der verlangten Person wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil in seinem Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist.
(2) Ist die strafbare Handlung, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, außerhalb des Hoheitsgebietes des ersuchenden Staates begangen worden, so kann die Auslieferung nur abgelehnt werden, wenn die Rechtsvorschriften des ersuchten Staates die Verfolgung einer außerhalb seines Hoheitsgebietes begangenen strafbaren Handlung gleicher Art oder die Auslieferung wegen der strafbaren Handlung nicht zulassen, die Gegenstand des Ersuchens ist.
Artikel 8
ANHÄNGIGE STRAFVERFAHREN WEGEN DERSELBEN HANDLUNGEN
Art. 8
Der ersuchte Staat kann die Auslieferung einer verlangten Person ablehnen, die von ihm wegen Handlungen verfolgt wird, derentwegen um Auslieferung ersucht wird.
Artikel 9
NE BIS IN IDEM
Art. 9
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die verlangte Person wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen derselben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren einzustellen.
Artikel 10
VERJÄHRUNG
Art. 10
(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der ersuchenden Vertragspartei verjährt ist.
(2) Die Auslieferung wird nicht mit der Begründung abgelehnt, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei verjährt ist.
(3) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er sich das Recht vorbehält, Absatz 2 nicht anzuwenden,
a) wenn dem Auslieferungsersuchen strafbare Handlungen zugrunde liegen, für die nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit besteht, und/oder
b) sofern seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Auslieferung ausdrücklich untersagen, wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach seinen Rechtsvorschriften verjährt wäre.
(4) Zur Feststellung, ob die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach ihren Rechtsvorschriften verjährt wäre, berücksichtigt jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 3 angebracht hat, gemäß ihren Rechtsvorschriften alle in der ersuchenden Vertragspartei erfolgten Handlungen oder eingetretenen Ereignisse, die zur Folge haben können, dass die Verjährung in der ersuchten Vertragspartei unterbrochen wird oder ruht.
Artikel 11
TODESSTRAFE
Art. 11
Ist die Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht, und ist diese für solche Handlungen nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates nicht vorgesehen oder wird sie von ihm in der Regel nicht vollstreckt, so kann die Auslieferung abgelehnt werden, sofern nicht der ersuchende Staat eine vom ersuchten Staat als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, daß die Todesstrafe nicht vollstreckt wird.
Artikel 12
ERSUCHEN UND UNTERLAGEN
Art. 12
(1) Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde.
(2) Dem Ersuchen sind beizufügen:
a) eine Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften der ersuchenden Vertragspartei ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung;
b) eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen einschließlich der Verjährungsvorschriften sind so genau wie möglich anzugeben;
c) eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, und alle anderen zur Feststellung ihrer Identität, ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Aufenthaltsorts geeigneten Angaben.
Artikel 13
ERGÄNZUNG DER UNTERLAGEN
Art. 13
Erweisen sich die vom ersuchenden Staat übermittelten Unterlagen für eine Entscheidung des ersuchten Staates auf Grund dieses Übereinkommens als unzureichend, so ersucht dieser Staat um die notwendige Ergänzung der Unterlagen; er kann für deren Beibringung eine Frist setzen.
Artikel 14
GRUNDSATZ DER SPEZIALITÄT
Art. 14
(1) Die ausgelieferte Person darf wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur in den folgenden Fällen festgenommen, verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden:
a) wenn die Vertragspartei, die sie ausgeliefert hat, zustimmt. Zu diesem Zweck ist ein Ersuchen unter Beifügung der in Artikel 12 erwähnten Unterlagen und eines Protokolls einer Justizbehörde über die Erklärungen der ausgelieferten Person zu stellen. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, an sich nach diesem Übereinkommen der Verpflichtung zur Auslieferung unterliegt. Die Entscheidung wird so bald wie möglich und innerhalb von höchstens 90 Tagen nach Eingehen des Ersuchens um Zustimmung getroffen. Ist es der ersuchten Vertragspartei nicht möglich, die in diesem Absatz vorgesehene Frist einzuhalten, so unterrichtet sie die ersuchende Vertragspartei hiervon und gibt die Gründe für die Verzögerung und die Zeit an, die voraussichtlich benötigt wird, um die Entscheidung zu treffen;
b) wenn die ausgelieferte Person, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, der sie ausgeliefert worden ist, innerhalb von 30 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist.
(2) Die ersuchende Vertragspartei kann jedoch
a) Ermittlungsmaßnahmen treffen, die die persönliche Freiheit des Betroffenen nicht beschränken;
b) die erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens treffen, um nach ihren Rechtsvorschriften die Verjährung zu unterbrechen;
c) die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Betroffenen außer Landes zu schaffen.
(3) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach erklären, dass abweichend von Absatz 1 eine ersuchende Vertragspartei, die dieselbe Erklärung abgegeben hat, die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person beschränken kann, wenn sie ein Ersuchen um Zustimmung nach Absatz 1 Buchstabe a gestellt hat, unter der Voraussetzung,
a) dass die ersuchende Vertragspartei entweder gleichzeitig mit dem in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Ersuchen um Zustimmung oder später den Zeitpunkt mitteilt, zu dem sie beabsichtigt, eine solche Beschränkung anzuwenden, und
b) dass die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei das Eingehen dieser Mitteilung ausdrücklich bestätigt.
Die ersuchte Vertragspartei kann dieser Beschränkung jederzeit widersprechen, was die ersuchende Vertragspartei dazu verpflichtet, die Beschränkung unverzüglich zu beenden und die ausgelieferte Person gegebenenfalls freizulassen.
(4) Wird die der ausgelieferten Person zur Last gelegte Handlung während des Verfahrens rechtlich anders gewürdigt, so darf sie nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden.
Artikel 15
WEITERLIEFERUNG AN EINEN DRITTEN STAAT
Art. 15
(1) Außer im Falle des Artikels 14 Abs. 1 lit. b darf der ersuchende Staat die ihm ausgelieferte Person, die von einer anderen Vertragspartei oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen gesucht wird, nur mit Zustimmung des ersuchten Staates der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Der ersuchte Staat kann die Vorlage der im Artikel 12 Abs. 2 erwähnten Unterlagen verlangen.
(2) Die ersuchte Vertragspartei trifft die Entscheidung über die in Absatz 1 vorgesehene Zustimmung so bald wie möglich und innerhalb von höchstens 90 Tagen nach Eingehen des Ersuchens um Zustimmung und gegebenenfalls der in Artikel 12 Absatz 2 erwähnten Unterlagen. Ist es der ersuchten Vertragspartei nicht möglich, die in diesem Absatz vorgesehene Frist einzuhalten, so unterrichtet sie die ersuchende Vertragspartei hiervon und gibt die Gründe für die Verzögerung und die Zeit an, die voraussichtlich benötigt wird, um die Entscheidung zu treffen.
Artikel 16
VORLÄUFIGE AUSLIEFERUNGSHAFT
Art. 16
(1) In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates um vorläufige Verhaftung der gesuchten Person ersuchen; über dieses Ersuchen entscheiden die zuständigen Behörden des ersuchten Staates nach dessen Recht.
(2) In dem Ersuchen um vorläufige Verhaftung ist anzuführen, daß eine der im Artikel 12 Abs. 2 lit. a erwähnten Urkunden vorhanden ist und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen; ferner sind darin die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht werden wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und, soweit möglich, die Beschreibung der gesuchten Person anzugeben.
(3) Das Ersuchen um vorläufige Verhaftung wird den zuständigen Behörden des ersuchten Staates auf dem diplomatischen oder unmittelbar auf dem postalischen oder telegraphischen Weg oder über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) oder durch jedes andere Nachrichtenmittel übersendet, das Schriftspuren hinterläßt oder vom ersuchten Staat zugelassen wird. Der ersuchenden Behörde ist unverzüglich mitzuteilen, inwieweit ihrem Ersuchen Folge gegeben worden ist.
(4) Die vorläufige Haft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die in Artikel 12 erwähnten Unterlagen dem ersuchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung vorliegen; sie darf in keinem Falle 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten. Die vorläufige Freilassung ist jedoch jederzeit möglich, sofern der ersuchte Staat alle Maßnahmen trifft, die er zur Verhinderung einer Flucht der verlangten Person für notwendig hält.
(5) Die Freilassung steht einer neuerlichen Verhaftung und der Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen später eingeht.
Artikel 17
MEHRHEIT VON AUSLIEFERUNGSERSUCHEN
Art. 17
Wird wegen derselben oder wegen verschiedener Handlungen von mehreren Staaten zugleich um Auslieferung ersucht, so entscheidet der ersuchte Staat unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der verhältnismäßigen Schwere der strafbaren Handlungen, des Ortes ihrer Begehung, des Zeitpunktes der Auslieferungsersuchen, der Staatsangehörigkeit der verlangten Person und der Möglichkeit einer späteren Auslieferung an einen anderen Staat.
Artikel 18
ÜBERGABE DER AUSZULIEFERNDEN PERSON
Art. 18
(1) Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden Staat von seiner Entscheidung über die Auslieferung auf dem im Artikel 12 Abs. 1 vorgesehenen Weg in Kenntnis.
(2) Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.
(3) Im Falle der Bewilligung werden dem ersuchenden Staat Ort und Zeit der Übergabe sowie die Dauer der von der verlangten Person erlittenen Auslieferungshaft mitgeteilt.
(4) Vorbehaltlich des im Abs. 5 vorgesehenen Falles kann die verlangte Person mit Ablauf von 15 Tagen nach dem für die Übergabe festgesetzten Zeitpunkt freigelassen werden, wenn sie bis dahin nicht übernommen worden ist; in jedem Fall ist sie nach Ablauf von 30 Tagen freizulassen. Der ersuchte Staat kann dann die Auslieferung wegen derselben Handlung ablehnen.
(5) Wird die Übergabe oder Übernahme der auszuliefernden Person durch höhere Gewalt behindert, so hat der betroffene Staat den anderen Staat davon in Kenntnis zu setzen. Beide Staaten vereinbaren einen neuen Zeitpunkt für die Übergabe; die Bestimmungen des Abs. 4 finden Anwendung.
Artikel 19
AUFGESCHOBENE ODER BEDINGTE ÜBERGABE
Art. 19
(1) Der ersuchte Staat kann, nachdem er über das Auslieferungsersuchen entschieden hat, die Übergabe der verlangten Person aufschieben, damit diese von ihm gerichtlich verfolgt werden oder, falls sie bereits verurteilt worden ist, in seinem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüßen kann, die sie wegen einer anderen Handlung als jener verwirkt hat, derentwegen um Auslieferung ersucht worden ist.
(2) Statt die Übergabe aufzuschieben, kann der ersuchte Staat die verlangte Person dem ersuchenden Staat zeitweilig unter Bedingungen übergeben, die von beiden Staaten vereinbart werden.
Artikel 20
ÜBERGABE VON GEGENSTÄNDEN
Art. 20
(1) Auf Verlangen des ersuchenden Staates beschlagnahmt und übergibt der ersuchte Staat, soweit es seine Rechtsvorschriften zulassen, die Gegenstände,
a) die als Beweisstücke dienen können oder
b) die aus der strafbaren Handlung herrühren und im Zeitpunkt der Festnahme im Besitz der verlangten Person gefunden worden sind oder später entdeckt werden.
(2) Die im Abs. 1 erwähnten Gegenstände sind selbst dann zu übergeben, wenn die bereits bewilligte Auslieferung infolge des Todes oder der Flucht der verlangten Person nicht vollzogen werden kann.
(3) Unterliegen diese Gegenstände im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates der Beschlagnahme oder Einziehung, so kann er sie im Hinblick auf ein anhängiges Strafverfahren zeitweilig zurückbehalten oder unter der Bedingung der Zurückstellung übergeben.
(4) Rechte des ersuchten Staates oder Dritter an diesen Gegenständen bleiben vorbehalten. Bestehen solche Rechte, so sind die Gegenstände nach Abschluß des Verfahrens sobald wie möglich und kostenlos dem ersuchten Staat zurückzustellen.
Artikel 21
DURCHLIEFERUNG
Art. 21
(1) Die Durchlieferung durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien wird nach Vorlage eines Durchlieferungsersuchens bewilligt, sofern die strafbare Handlung von der um die Durchlieferung ersuchten Vertragspartei nicht als politische oder rein militärische strafbare Handlung im Sinne der Artikel 3 und 4 angesehen wird.
(2) Das Durchlieferungsersuchen hat die folgenden Angaben zu enthalten:
a) die Identität der auszuliefernden Person sowie ihre Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, sofern verfügbar;
b) die um die Durchlieferung ersuchende Behörde;
c) das Bestehen eines Haftbefehls oder einer anderen Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines vollstreckbaren Urteils sowie die Bestätigung, dass die Person auszuliefern ist;
d) die Art und die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung einschließlich der Höchststrafe oder der mit rechtskräftigem Urteil verhängten Strafe;
e) die Beschreibung der Umstände, unter denen die strafbare Handlung begangen wurde, einschließlich der Zeit, des Ortes und der Art der Tatbeteiligung der gesuchten Person.
(3) Im Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung bestätigt die ersuchende Vertragspartei unverzüglich, dass eine der in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a erwähnten Unterlagen vorliegt. Diese Mitteilung hat die Wirkung eines Ersuchens um vorläufige Verhaftung im Sinne des Artikels 16; die ersuchende Vertragspartei hat dann ein Durchlieferungsersuchen an die Vertragspartei zu stellen, in deren Hoheitsgebiet diese Zwischenlandung stattfand.
(4) Die Durchlieferung eines Staatsangehörigen – im Sinne des Artikels 6 – des um die Durchlieferung ersuchten Staates kann abgelehnt werden.
(5) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er sich das Recht vorbehält, die Durchlieferung einer Person nur unter einigen oder unter allen für die Auslieferung maßgebenden Bedingungen zu bewilligen.
(6) Die ausgelieferte Person darf nicht durch ein Gebiet durchgeliefert werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder ihrer politischen Anschauungen bedroht werden könnte.
Artikel 22
VERFAHREN
Art. 22
Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschließlich das Recht des ersuchten Staates Anwendung.
Artikel 23
ANZUWENDENDE SPRACHE
Art. 23
Die beizubringenden Unterlagen sind in der Sprache des ersuchenden Staates oder in der des ersuchten Staates abzufassen. Dieser kann eine Übersetzung in eine von ihm gewählte offizielle Sprache des Europarates verlangen.
Artikel 24
KOSTEN
Art. 24
(1) Kosten, die durch die Auslieferung im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates entstehen, gehen zu dessen Lasten.
(2) Kosten, die durch die Durchlieferung durch das Hoheitsgebiet des darum ersuchten Staates entstehen, gehen zu Lasten des ersuchenden Staates.
(3) Im Falle der Auslieferung aus einem nicht zum Mutterland des ersuchten Staates gehörenden Gebiet gehen Kosten, die durch die Beförderung zwischen diesem Gebiet und dem Mutterland des ersuchenden Staates entstehen, zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für Kosten, die durch die Beförderung zwischen dem nicht zum Mutterland gehörenden Gebiet des ersuchten Staates und dessen Mutterland entstehen.
Artikel 25
BESTIMMUNG DES BEGRIFFES DER „MASSNAHMEN DER SICHERUNG UND BESSERUNG“
Art. 25
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Maßnahmen der Sicherung und Besserung“ alle die Freiheit beschränkenden Maßnahmen, die durch ein Strafgericht neben oder an Stelle einer Strafe angeordnet worden sind.
Artikel 26
VORBEHALTE
Art. 26
(1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu einer oder mehreren genau bezeichneten Bestimmungen des Übereinkommens einen Vorbehalt machen.
(2) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt gemacht hat, wird ihn zurückziehen, sobald die Umstände es gestatten. Die Zurückziehung von Vorbehalten erfolgt durch Notifikation an den Generalsekretär des Europarates.
(3) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung des Übereinkommens gemacht hat, kann deren Anwendung durch eine andere Vertragspartei nur insoweit beanspruchen, als sie selbst diese Bestimmung angenommen hat.
Artikel 27
RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH
Art. 27
(1) Dieses Übereinkommen findet auf das Mutterland der Vertragsparteien Anwendung.
(2) Es findet hinsichtlich Frankreichs auch auf Algerien und die überseeischen Departements und hinsichtlich des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland auch auf die Kanalinseln und auf die Insel Man Anwendung.
(3) Die Bundesrepublik Deutschland kann die Anwendung dieses Übereinkommens durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtet Erklärung auf das Land Berlin ausdehnen. Dieser notifiziert die Erklärung den anderen Vertragsparteien.
(4) Zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien kann die Anwendung dieses Übereinkommens durch unmittelbare Vereinbarung unter den darin festzusetzenden Bedingungen auf andere als die in den Abs. 1, 2 und 3 erwähnten Gebiete ausgedehnt werden, für deren internationale Beziehungen eine dieser Vertragsparteien verantwortlich ist.
Artikel 28
VERHÄLTNIS DIESES ÜBEREINKOMMENS ZU ZWEISEITIGEN VEREINBARUNGEN
Art. 28
(1) Dieses Übereinkommen hebt hinsichtlich der Gebiete, auf die es Anwendung findet, jene Bestimmungen zweiseitiger Verträge, Übereinkommen oder Vereinbarungen auf, die das Auslieferungswesen zwischen zwei Vertragsparteien regeln.
(2) Die Vertragsparteien können untereinander zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen nur zur Ergänzung dieses Übereinkommens oder zur Erleichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze schließen.
(3) Wenn die Auslieferung zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien auf der Grundlage einheitlicher Rechtsvorschriften stattfindet, sind diese Parteien berechtigt, ungeachtet der Bestimmungen dieses Übereinkommens ihre wechselseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der Auslieferung ausschließlich nach diesem System zu regeln. Derselbe Grundsatz findet zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien Anwendung, wenn nach den Rechtsvorschriften jeder dieser Parteien in ihrem Hoheitsgebiet Haftbefehle zu vollstrecken sind, die im Hoheitsgebiet einer oder mehrerer der anderen Parteien erlassen worden sind. Die Vertragsparteien, die auf Grund dieses Absatzes in ihren wechselseitigen Beziehungen die Anwendung des Übereinkommens jetzt oder künftig ausschließen, haben dies dem Generalsekretär des Europarates zu notifizieren. Dieser übermittelt den anderen Vertragsparteien jede auf Grund dieses Absatzes erhaltene Notifikation.
Artikel 29
UNTERZEICHNUNG, RATIFIKATION, INKRAFTTRETEN
Art. 29
(1) Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates auf. Es bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei dem Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
(2) Das Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft.
(3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, tritt das Übereinkommen 90 Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Artikel 30
BEITRITT
Art. 30
(1) Das Ministerkomitee des Europarates kann jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten. Die Entschließung über diese Einladung bedarf der einstimmigen Billigung der Mitglieder des Europarates, die das Übereinkommen ratifiziert haben.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei dem Generalsekretär des Europarates und wird 90 Tage nach deren Hinterlegung wirksam.
Artikel 31
KÜNDIGUNG
Art. 31
Jede Vertragspartei kann für sich selbst dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär des Europarates kündigen. Diese Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei dem Generalsekretär des Europarates wirksam.
Artikel 32
NOTIFIKATIONEN
Art. 32
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedern des Europarates und der Regierung jedes Staates, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
a) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde;
b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens;
c) jede nach Artikel 6 Abs. 1 und nach Artikel 21 Abs. 5 abgegebene Erklärung;
d) jeden nach Artikel 26 Abs. 1 gemachten Vorbehalt;
e) jede nach Artikel 26 Abs. 2 vorgenommene Zurückziehung eines Vorbehaltes;
f) jede nach Artikel 31 eingegangene Notifikation einer Kündigung und den Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterfertigt.
GESCHEHEN zu Paris am 13. Dezember 1957, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt den unterzeichneten Regierungen beglaubigte Abschriften.
(Anm.: Artikel 33)
Kommunikationswege und -mittel
Art. 33
(1) Für den Zweck des Übereinkommens können Mitteilungen durch elektronische oder andere Mittel, die einen schriftlichen Nachweis ermöglichen, unter Bedingungen, die den Vertragsparteien die Feststellung ihrer Echtheit erlauben, übersandt werden. In jedem Fall übersendet die betreffende Vertragspartei die Unterlagen auf Ersuchen und jederzeit im Original oder in beglaubigter Abschrift.
(2) Die Übermittlung über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) oder auf diplomatischem Weg ist nicht ausgeschlossen.
(3) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er sich in Bezug auf die Mitteilungen nach Artikel 12 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a das Recht vorbehält, das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Ersuchens und der Unterlagen anzufordern.
(Anm.: Artikel 34)
Gütliche Einigung
Art. 34
Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen des Europarats wird über die Durchführung des Übereinkommens und seiner Zusatzprotokolle fortlaufend informiert; er unternimmt das Nötige, um bei Schwierigkeiten, die sich möglicherweise aus ihrer Auslegung und Durchführung ergeben, eine gütliche Einigung zu erleichtern.