(1) Dieses Übereinkommen findet auf das Mutterland der Vertragsparteien Anwendung.
(2) Es findet hinsichtlich Frankreichs auch auf Algerien und die überseeischen Departements und hinsichtlich des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland auch auf die Kanalinseln und auf die Insel Man Anwendung.
(3) Die Bundesrepublik Deutschland kann die Anwendung dieses Übereinkommens durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtet Erklärung auf das Land Berlin ausdehnen. Dieser notifiziert die Erklärung den anderen Vertragsparteien.
(4) Zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien kann die Anwendung dieses Übereinkommens durch unmittelbare Vereinbarung unter den darin festzusetzenden Bedingungen auf andere als die in den Abs. 1, 2 und 3 erwähnten Gebiete ausgedehnt werden, für deren internationale Beziehungen eine dieser Vertragsparteien verantwortlich ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden