(1) Der ersuchte Staat kann, nachdem er über das Auslieferungsersuchen entschieden hat, die Übergabe der verlangten Person aufschieben, damit diese von ihm gerichtlich verfolgt werden oder, falls sie bereits verurteilt worden ist, in seinem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüßen kann, die sie wegen einer anderen Handlung als jener verwirkt hat, derentwegen um Auslieferung ersucht worden ist.
(2) Statt die Übergabe aufzuschieben, kann der ersuchte Staat die verlangte Person dem ersuchenden Staat zeitweilig unter Bedingungen übergeben, die von beiden Staaten vereinbart werden.
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