(1) Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden Staat von seiner Entscheidung über die Auslieferung auf dem im Artikel 12 Abs. 1 vorgesehenen Weg in Kenntnis.
(2) Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.
(3) Im Falle der Bewilligung werden dem ersuchenden Staat Ort und Zeit der Übergabe sowie die Dauer der von der verlangten Person erlittenen Auslieferungshaft mitgeteilt.
(4) Vorbehaltlich des im Abs. 5 vorgesehenen Falles kann die verlangte Person mit Ablauf von 15 Tagen nach dem für die Übergabe festgesetzten Zeitpunkt freigelassen werden, wenn sie bis dahin nicht übernommen worden ist; in jedem Fall ist sie nach Ablauf von 30 Tagen freizulassen. Der ersuchte Staat kann dann die Auslieferung wegen derselben Handlung ablehnen.
(5) Wird die Übergabe oder Übernahme der auszuliefernden Person durch höhere Gewalt behindert, so hat der betroffene Staat den anderen Staat davon in Kenntnis zu setzen. Beide Staaten vereinbaren einen neuen Zeitpunkt für die Übergabe; die Bestimmungen des Abs. 4 finden Anwendung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise