Vorwort
Art. 1.
Art. 1
Jede der vertragschließenden Regierungen verpflichtet sich, eine Behörde zu errichten oder zu bezeichnen, der es obliegt:
1. alle Nachrichten zu sammeln, welche die Ermittlung und die Bekämpfung derjenigen Handlungen erleichtern können, die sich als Zuwiderhandlungen gegen ihre einheimische Gesetzgebung hinsichtlich unzüchtiger Schriften, Zeichnungen, Bilder oder Gegenstände darstellen und deren Tatbestandsmerkmale einen internationalen Charakter haben;
2. alle Nachrichten zu liefern, die geeignet sind, die Einfuhr der im vorhergehenden Absatze bezeichneten Veröffentlichungen oder Gegenstände zu hindern wie auch ihre Beschlagnahme zu sichern oder zu beschleunigen, alles innerhalb der Grenzen der einheimischen Gesetzgebung;
3. die Gesetze mitzuteilen, die mit Beziehung auf den Gegenstand dieses Abkommens in ihren Staaten bereits erlassen sind oder noch erlassen werden.
Die vertragsschließenden Regierungen werden sich gegenseitig durch Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen die gemäß diesem Artikel errichtete oder bezeichnete Behörde bekanntgeben.
Art. 2.
Art. 2
Die im Artikel 1 bezeichnete Behörde soll das Recht haben, mit der in jedem der anderen Vertragsstaaten errichteten gleichartigen Dienststelle unmittelbar zu verkehren.
Art. 3.
Art. 3
Die im Artikel 1 bezeichnete Behörde soll, falls die innere Gesetzgebung ihres Landes dem nicht entgegensteht, gehalten sein, die Strafnachrichten über die in diesem Lande erfolgten Verurteilungen den gleichartigen Behörden aller anderen Vertragsstaaten mitzuteilen, sofern es sich um Zuwiderhandlungen der im Artikel 1 bezeichneten Art handelt.
Art. 4.
Art. 4
Den Staaten, die dieses Abkommen nicht unterzeichnet haben, soll der Beitritt freistehen. Sie haben zu diesem Zwecke ihre Absicht durch eine Urkunde anzuzeigen, die in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird eine beglaubigte Abschrift davon jedem der Vertragsstaaten und allen Mitgliedern der Vereinten Nationen unter gleichzeitiger Benachrichtigung von dem Tage der Hinterlegung übersenden.
Sechs Monate nach diesem Tage tritt das Abkommen im gesamten Gebiet des beitretenden Staates, der so Vertragsstaat wird, in Kraft.
Art. 5.
Art. 5
Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Falls einer der Vertragsstaaten es kündigen sollte, würde die Kündigung nur in Ansehung dieses Staates wirksam werden.
Die Kündigung soll durch eine Urkunde angezeigt werden, die in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird eine beglaubigte Abschrift davon jedem der Vertragsstaaten und allen Mitgliedern der Vereinten Nationen unter gleichzeitiger Benachrichtigung vom Tage der Hinterlegung übersenden.
Das Abkommen tritt zwölf Monate nach diesem Tage im gesamten Gebiete des Staates, der es gekündigt hat, außer Kraft.
Art. 6.
Art. 6
Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Paris hinterlegt werden, sobald sechs der Vertragsstaaten hierzu in der Lage sind.
Über jede Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird ein Protokoll aufgenommen; von diesem ist eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege jedem der Vertragsstaaten mitzuteilen.
Art. 7.
Art. 7
Wünscht ein Vertragsstaat die Inkraftsetzung dieses Abkommens in einer oder mehreren seiner Kolonien oder Besitzungen oder in einem oder mehreren seiner Konsulargerichtsbezirke, so hat er seine hierauf gerichtete Absicht durch eine Urkunde anzuzeigen, die in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird eine beglaubigte Abschrift davon jedem der Vertragsstaaten und allen Mitgliedern der Vereinten Nationen unter gleichzeitiger Benachrichtigung von dem Tage der Hinterlegung übersenden.
Das Abkommen wird sechs Monate nach diesem Tage in den Kolonien, Besitzungen oder Konsulargerichtsbezirken in Kraft treten, die in der Anzeige angegeben sind.
Die Kündigung des Abkommens durch einen der Vertragsstaaten für eine oder mehrere seiner Kolonien oder Besitzungen oder für einen oder mehrere seiner Konsulargerichtsbezirke soll in den Formen und unter den Bedingungen bewirkt werden, wie sie im ersten Absatz dieses Artikels bestimmt sind. Sie wird zwölf Monate nach dem Tage wirksam, an dem die Kündigungsurkunde in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt worden ist.
Art. 8.
Art. 8
Dieses Abkommen, welches das Datum vom 4. Mai 1910 tragen soll, kann durch die Bevollmächtigten der auf der Konferenz zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen vertretenen Mächte bis zum 31. Juli d. J. in Paris unterzeichnet werden.
Geschehen in Paris am vierten Mai eintausendneunhundertundzehn in einer einzigen Ausfertigung, wovon eine gleichlautende Abschrift jeder der Signatarregierungen übermittelt werden wird.