Jede der vertragschließenden Regierungen verpflichtet sich, eine Behörde zu errichten oder zu bezeichnen, der es obliegt:
1. alle Nachrichten zu sammeln, welche die Ermittlung und die Bekämpfung derjenigen Handlungen erleichtern können, die sich als Zuwiderhandlungen gegen ihre einheimische Gesetzgebung hinsichtlich unzüchtiger Schriften, Zeichnungen, Bilder oder Gegenstände darstellen und deren Tatbestandsmerkmale einen internationalen Charakter haben;
2. alle Nachrichten zu liefern, die geeignet sind, die Einfuhr der im vorhergehenden Absatze bezeichneten Veröffentlichungen oder Gegenstände zu hindern wie auch ihre Beschlagnahme zu sichern oder zu beschleunigen, alles innerhalb der Grenzen der einheimischen Gesetzgebung;
3. die Gesetze mitzuteilen, die mit Beziehung auf den Gegenstand dieses Abkommens in ihren Staaten bereits erlassen sind oder noch erlassen werden.
Die vertragsschließenden Regierungen werden sich gegenseitig durch Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen die gemäß diesem Artikel errichtete oder bezeichnete Behörde bekanntgeben.
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