Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Falls einer der Vertragsstaaten es kündigen sollte, würde die Kündigung nur in Ansehung dieses Staates wirksam werden.
Die Kündigung soll durch eine Urkunde angezeigt werden, die in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird eine beglaubigte Abschrift davon jedem der Vertragsstaaten und allen Mitgliedern der Vereinten Nationen unter gleichzeitiger Benachrichtigung vom Tage der Hinterlegung übersenden.
Das Abkommen tritt zwölf Monate nach diesem Tage im gesamten Gebiete des Staates, der es gekündigt hat, außer Kraft.
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