Wünscht ein Vertragsstaat die Inkraftsetzung dieses Abkommens in einer oder mehreren seiner Kolonien oder Besitzungen oder in einem oder mehreren seiner Konsulargerichtsbezirke, so hat er seine hierauf gerichtete Absicht durch eine Urkunde anzuzeigen, die in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird eine beglaubigte Abschrift davon jedem der Vertragsstaaten und allen Mitgliedern der Vereinten Nationen unter gleichzeitiger Benachrichtigung von dem Tage der Hinterlegung übersenden.
Das Abkommen wird sechs Monate nach diesem Tage in den Kolonien, Besitzungen oder Konsulargerichtsbezirken in Kraft treten, die in der Anzeige angegeben sind.
Die Kündigung des Abkommens durch einen der Vertragsstaaten für eine oder mehrere seiner Kolonien oder Besitzungen oder für einen oder mehrere seiner Konsulargerichtsbezirke soll in den Formen und unter den Bedingungen bewirkt werden, wie sie im ersten Absatz dieses Artikels bestimmt sind. Sie wird zwölf Monate nach dem Tage wirksam, an dem die Kündigungsurkunde in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt worden ist.
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