BundesrechtInternationale VerträgeGrenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (Italien)

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (Italien)

In Kraft seit 01. August 1995
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Artikel 1

Art. 1

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu fördern, indem sie die betreffenden Initiativen, die von den im folgenden Artikel 2 angeführten Körperschaften ergriffen werden, unterstützen.

Artikel 2

Art. 2

Im Sinne dieses Abkommens sind unter Gebietskörperschaften zu verstehen:

- In Italien: die Regionen Friaul-Julisch Venetien, Trentino-Südtirol und Veneto, die autonomen Provinzen Trient und Bozen sowie die Provinzen und Gemeinden, Berggemeinschaften, Gemeinde- und Provinzverbände, die, wenn auch nur zum Teil, innerhalb eines Streifens von 25 km von der Staatsgrenze liegen.

- In Österreich: die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände.

Artikel 3

Art. 3

Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Befugnisse, die das innerstaatliche Recht jedes der Vertragsstaaten den Körperschaften gemäß Artikel 2 einräumt.

Artikel 4

Art. 4

(1) Unbeschadet der Zuständigkeiten, welche die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten jeweils Gebietskörperschaften einräumen, sind folgende Bereiche zu nennen, die derzeit Gegenstand von Vereinbarungen der in Artikel 2 genannten Gebietskörperschaften sein können:

- Verkehrs- und Nachrichtenwesen

- Energieversorgung

- Natur- und Umweltschutz

- Grenzüberschreitende Naturparks

- Handwerk und Berufsausbildung

- Gesundheitswesen

- Kultur, Sport, Freizeit

- Zivilschutz

- Fremdenverkehr

- Probleme, die sich durch Grenzgänger stellen (betreffend Verkehrsmittel, Unterbringung, soziale Sicherheit, Arbeitsplatzprobleme und Arbeitslosigkeit)

- wirtschaftliche Vorhaben, Förderung des Handels, Angelegenheiten von Messen und Märkten

- Verbesserung der Agrarstruktur

- soziale Einrichtungen

- angewandte wissenschaftliche und technologische Forschung.

(2) Die Vertragsstaaten werden das Einvernehmen über die allenfalls zu treffenden Veranlassungen zur Erweiterung der vorgenannten Liste herstellen, wobei sie Entwicklungen, die im innerstaatlichen Bereich eintreten könnten, Rechnung tragen werden.

Artikel 5

Art. 5

(1) Die Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluß von Vereinbarungen im Sinne dieses Abkommens, deren Abschluß selbst und die Beendigung ihrer Wirksamkeit erfolgen im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedes der Vertragsstaaten.

(2) Vereinbarungen, die auf der Grundlage dieses Abkommens abgeschlossen werden, können ausschließlich eine Haftung der vertragschließenden Körperschaften nach sich ziehen und zu keinen finanziellen Belastungen des italienischen Staatshaushalts und des österreichischen Bundeshaushalts, sei es in direkter oder indirekter Form, führen.

Artikel 6

Art. 6

(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern die Vertragsstaaten nicht daran, einvernehmlich andere Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens dürfen nicht so ausgelegt werden, als mache es die bestehenden Verträge und Vereinbarungen über Zusammenarbeit ungültig.

Artikel 7

Art. 7

(1) Allfällige Fragen betreffend die Auslegung dieses Abkommens werden auf diplomatischem Weg geprüft.

(2) Dieses Abkommen kann jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden; es tritt sechs Monate nach dem Zugang der Kündigung außer Kraft.

(3) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsstaaten einander den Abschluß der nach ihrem innerstaatlichen Recht erforderlichen verfassungsrechtlichen Verfahren notifiziert haben.

Geschehen zu Wien, am 27. Jänner 1993 in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.