(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern die Vertragsstaaten nicht daran, einvernehmlich andere Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens dürfen nicht so ausgelegt werden, als mache es die bestehenden Verträge und Vereinbarungen über Zusammenarbeit ungültig.
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