(1) Allfällige Fragen betreffend die Auslegung dieses Abkommens werden auf diplomatischem Weg geprüft.
(2) Dieses Abkommen kann jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden; es tritt sechs Monate nach dem Zugang der Kündigung außer Kraft.
(3) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsstaaten einander den Abschluß der nach ihrem innerstaatlichen Recht erforderlichen verfassungsrechtlichen Verfahren notifiziert haben.
Geschehen zu Wien, am 27. Jänner 1993 in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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