(1) Unbeschadet der Zuständigkeiten, welche die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten jeweils Gebietskörperschaften einräumen, sind folgende Bereiche zu nennen, die derzeit Gegenstand von Vereinbarungen der in Artikel 2 genannten Gebietskörperschaften sein können:
- Verkehrs- und Nachrichtenwesen
- Energieversorgung
- Natur- und Umweltschutz
- Grenzüberschreitende Naturparks
- Handwerk und Berufsausbildung
- Gesundheitswesen
- Kultur, Sport, Freizeit
- Zivilschutz
- Fremdenverkehr
- Probleme, die sich durch Grenzgänger stellen (betreffend Verkehrsmittel, Unterbringung, soziale Sicherheit, Arbeitsplatzprobleme und Arbeitslosigkeit)
- wirtschaftliche Vorhaben, Förderung des Handels, Angelegenheiten von Messen und Märkten
- Verbesserung der Agrarstruktur
- soziale Einrichtungen
- angewandte wissenschaftliche und technologische Forschung.
(2) Die Vertragsstaaten werden das Einvernehmen über die allenfalls zu treffenden Veranlassungen zur Erweiterung der vorgenannten Liste herstellen, wobei sie Entwicklungen, die im innerstaatlichen Bereich eintreten könnten, Rechnung tragen werden.
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