BundesrechtInternationale VerträgeStaatsgrenze Österreich – Deutschland (Grenzkommission)

Staatsgrenze Österreich – Deutschland (Grenzkommission)

In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date

Art. 1 Artikel 1

(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ durch die Beschreibung der Staatsgrenze (Anlage 1), das Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen (Anlage 2) und durch die Grenzkarte im Maßstab 1 : 2000 (Anlage 3 – vierzig Kartenblätter) bestimmt.

(2) Die im Absatz 1 genannten Anlagen bilden in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk für den Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“.

Art. 2 Artikel 2

Die Gebietsteile, die infolge der durch Artikel 1 Absatz 1 festgelegten Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze dem anderen Vertragsstaat zufallen und ein Flächenausmaß von insgesamt je 3 234 m 2 haben, sind in den beigeschlossenen 25 Situationsplänen im Maßstab 1 : 500 dargestellt und hinsichtlich ihres Flächenausmaßes in den zugehörigen Flächenverzeichnissen ausgewiesen (Anlage 4).

Art. 3 Artikel 3

(1) Die Gebietsteile, die der Republik Österreich zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages in das Eigentum der Republik Österreich (Bund) über.

(2) Die Gebietsteile, die der Bundesrepublik Deutschland zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages in das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland über. Ausgenommen hiervon ist der zwischen den Grenzpunkten N 153 und N 158 der Sektion III liegende Gebietsteil mit dem Flächenausmaß von 642 m2, der im Situationsplan Nr. 25 mit der Nr. 15 bezeichnet ist. Die an diesem Gebietsteil bestehende Dienstbarkeit einer Hochspannungsleitung sowie die bestehenden Eigentumsrechte und anderen privaten Rechte bleiben gewahrt.

(3) An den Gebietsteilen, die den Vertragsstaaten zufallen, erlöschen alle bestehenden privaten Rechte; dies gilt nicht für den im Absatz 2 Satz 2 genannten Gebietsteil. Der Vertragsstaat, innerhalb dessen Hoheitsgebiet sich die Gebietsteile vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages befanden, wird den bisher Berechtigten eine angemessene Entschädigung in Geld gewähren, soweit dieser Vertragsstaat deren Ansprüche nicht anderweitig abgilt. Gegen den Vertragsstaat, dem Gebietsteile zufallen, bestehen keine Entschädigungsansprüche.

(4) Haben in einem Gebietsteil, der dem anderen Vertragsstaat zufällt, Wasserleitungs-, Wassernutzungs- oder Fischereirechte bestanden oder sind solche Rechte im Zug der Vorbereitung des Gebietsüberganges abgelöst worden, so wird dieser Vertragsstaat bemüht sein, daß dem bisher Berechtigten erforderlichenfalls ein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt wird; dies gilt auch zu Gunsten des bisherigen Eigentümers eines Gebietsteiles, der im Zeitpunkt des Eigentumsüberganges (nach Absatz 2 Satz 1) oder der Eigentumsübertragung (im Zug der Vorbereitung des Gebietsüberganges) auf dem betreffenden Gebietsteil eine Wasserleitung hatte oder sonst Wasser genutzt hat.

(5) Zum Ausgleich dafür, daß der im Absatz 2 Satz 2 genannte Gebietsteil nicht in das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland übergeht, zahlt die Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages 1 000 DM (eintausend Deutsche Mark) an die Bundesrepublik Deutschland.

Art. 5 Artikel 5

Die in den Artikeln 1, 2 und 4 genannten Anlagen sind Bestandteile dieses Vertrages.

Art. 6 Artikel 6

Die Vertragsstaaten sind sich darüber einig, daß mit Ausnahme der in den Situationsplänen (Anlage 4) dargestellten Grenzänderungsstrecken durch das im Artikel 1 Absatz 2 genannte Grenzurkundenwerk die bei Inkrafttreten dieses Vertrages geltende Staatsgrenze nicht geändert werden soll. Sofern Abweichungen dieses Grenzurkundenwerkes von der bei Inkrafttreten dieses Vertrages geltenden Staatsgrenze festgestellt werden, werden die Vertragsstaaten Verhandlungen mit dem Ziel einer entsprechenden Änderung des Grenzurkundenwerkes aufnehmen.

Art. 7 Artikel 7

Die nach Artikel 19 des Vertrages vom 29. Feber 1972 bestellte ständige gemischte Grenzkommission ist im Rahmen ihrer Aufgaben auch befugt, den Regierungen der Vertragsstaaten erforderlichenfalls Grenzänderungen vorzuschlagen.

Art. 8 Artikel 8

Die Bestimmungen des Vertrages vom 29. Feber 1972 bleiben unberührt; Artikel 6 Absatz 1 ist jedoch für die Gewässer, in die durch Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Vertrages die Staatsgrenze verlegt wird, mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Erhaltung der Lage dieser Gewässer der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages gilt.

Art. 9 Artikel 9

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und die Anwendung dieses Vertrages sind die Bestimmungen des Artikels 32 des Vertrages vom 29. Feber 1972 anzuwenden.

Art. 10 Artikel 10

Dieser Vertrag ist unkündbar. Der Artikel 7 dieses Vertrages tritt jedoch in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem Artikel 19 des Vertrages vom 29. Feber 1972 außer Kraft tritt.

Art. 11 Artikel 11

Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages verlieren die mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen älterer Verträge, insbesondere

1. des Vertrages zwischen Ihrer kaiserlich-königlichen apostolischen Majestät und dem Fürstbischof von Passau „wegen reciprocirlicher Abtretung quoad ius suprematus einiger dies- und jenseitiger Landes-Bezirke“ vom 25. Oktober 1765 und

2. der Beschreibung der neuen Landesgrenz-Ausmarkung zwischen dem Erzherzogtum Österreich ob der Enns und dem Hochstift Passau vom 21. November 1765

ihre Gültigkeit.

Art. 12 Artikel 12

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages eine gegenteilige Erklärung gibt.

Art. 13 Artikel 13

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Bonn, am 20. April 1977 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.