Die Bestimmungen des Vertrages vom 29. Feber 1972 bleiben unberührt; Artikel 6 Absatz 1 ist jedoch für die Gewässer, in die durch Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Vertrages die Staatsgrenze verlegt wird, mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Erhaltung der Lage dieser Gewässer der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages gilt.
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