(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ durch die Beschreibung der Staatsgrenze (Anlage 1), das Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen (Anlage 2) und durch die Grenzkarte im Maßstab 1 : 2000 (Anlage 3 – vierzig Kartenblätter) bestimmt.
(2) Die im Absatz 1 genannten Anlagen bilden in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk für den Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise