Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages verlieren die mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen älterer Verträge, insbesondere
1. des Vertrages zwischen Ihrer kaiserlich-königlichen apostolischen Majestät und dem Fürstbischof von Passau „wegen reciprocirlicher Abtretung quoad ius suprematus einiger dies- und jenseitiger Landes-Bezirke“ vom 25. Oktober 1765 und
2. der Beschreibung der neuen Landesgrenz-Ausmarkung zwischen dem Erzherzogtum Österreich ob der Enns und dem Hochstift Passau vom 21. November 1765
ihre Gültigkeit.
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