Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen
Vorwort
TEIL I
SKLAVEREIÄHNLICHE EINRICHTUNGEN UND PRAKTIKEN
Art. 1 Artikel 1
Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens trifft alle durchführbaren und notwendigen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um schrittweise und so bald wie möglich die vollständige Abschaffung der folgenden Einrichtungen und Praktiken oder den Verzicht darauf herbeizuführen, soweit sie noch bestehen und ohne Rücksicht darauf, ob sie unter die in Artikel 1 des am 25. September 1926 in Genf unterzeichneten Übereinkommens betreffend die Sklaverei enthaltene Begriffsbestimmung fallen:
a) Schuldknechtschaft, das heißt eine Rechtsstellung oder eine Lage, die dadurch entsteht, daß ein Schuldner als Sicherheit für eine Schuld seine persönlichen Dienstleistungen oder diejenigen einer seiner Kontrolle unterstehenden Person verpfändet, wenn der in angemessener Weise festgesetzte Wert dieser Dienstleistungen nicht zur Tilgung der Schuld dient, oder wenn diese Dienstleistungen nicht sowohl nach ihrer Dauer wie auch nach ihrer Art begrenzt und bestimmt sind;
b) Leibeigenschaft, das heißt die Lage oder Rechtsstellung eines Pächters, der durch Gesetz, Gewohnheitsrecht oder Vereinbarung verpflichtet ist, auf einem einer anderen Person gehörenden Grundstück zu leben und zu arbeiten und dieser Person bestimmte entgeltliche oder unentgeltliche Dienste zu leisten, ohne seine Rechtsstellung selbständig ändern zu können;
c) Einrichtungen oder Praktiken, durch die
(i) eine Frau, ohne ein Weigerungsrecht zu besitzen, gegen
eine an ihre Eltern, ihren Vormund, ihre Familie oder eine andere Person oder Gruppe gegebene Geld- oder Naturalleistung zur Ehe versprochen oder verheiratet wird,
(ii) der Ehemann einer Frau, seine Familie oder seine Sippe
berechtigt ist, sie gegen Entgelt oder in anderer Weise an eine andere Person abzutreten,
(iii) eine Frau beim Tode ihres Ehemanns zwangsläufig an eine
andere Person vererbt wird;
d) Einrichtungen oder Praktiken, durch die ein Kind oder ein Jugendlicher unter achtzehn Jahren von seinen natürlichen Eltern oder einem Elternteil oder seinem Vormund entgeltlich oder unentgeltlich einer anderen Person übergeben wird, in der Absicht, das Kind oder den Jugendlichen oder seine Arbeitskraft ausnützen.
Art. 2 Artikel 2
Um den in Artikel 1 Absatz c erwähnten Einrichtungen und Praktiken ein Ende zu bereiten, verpflichten sich die Vertragsstaaten, dort, wo es angebracht erscheint, ein angemessenes Mindestalter zur Eheschließung festzusetzen, die Anwendung von Vorkehrungen, auf Grund deren die Zustimmung beider Ehepartner vor einer zuständigen zivilen oder religiösen Behörde frei zum Ausdruck gebracht werden kann, und die Eintragung der Eheschließungen zu fördern.
TEIL II
Art. 3
SKLAVENHANDEL
Artikel 3
Art. 3
1. Die Beförderung oder der Versuch der Beförderung von Sklaven aus einem Land in ein anderes, gleichgültig, mit welchen Beförderungsmitteln sie erfolgt, oder die Teilnahme daran soll ein Verbrechen nach den Gesetzen der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sein; Personen, die dieser Verbrechen überführt werden, sollen sehr schwer bestraft werden.
2. a) Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen Maßnahmen, um Schiffe und Luftfahrzeuge, die ihre Flagge führen dürfen, an der Beförderung von Sklaven zu hindern und um Personen, die solcher Handlungen oder der Benutzung nationaler Flaggen für diesen Zweck schuldig werden, zu bestrafen.
b) Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß ihre Häfen, Flughäfen und Küsten nicht zur Beförderung von Sklaven benutzt werden.
3. Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens tauschen Informationen aus, um die praktische Koordinierung der von ihnen zur Bekämpfung des Sklavenhandels getroffenen Maßnahmen sicherzustellen, und unterrichten einander über jeden Fall von Sklavenhandel und jeden Versuch, dieses Verbrechen zu begehen, der zu ihrer Kenntnis gelangt.
Art. 4 Artikel 4
Jeder Sklave, der an Bord eines Schiffes eines Vertragsstaates Zuflucht sucht, wird ipso facto frei.
TEIL III
SKLAVEREI UND SKLAVEREIÄHNLICHE EINRICHTUNGEN UND PRAKTIKEN
Art. 5 Artikel 5
In einem Land, in dem die Abschaffung der Sklaverei oder der in Artikel 1 erwähnten Einrichtungen oder Praktiken oder der Verzicht darauf noch nicht in vollem Umfang erfolgt ist, soll das Verstümmeln, Brandmarken oder sonstige Kennzeichnen eines Sklaven oder einer Person in sklavereiähnlicher Rechtsstellung zur Bezeichnung dieser Rechtsstellung oder als Strafe oder aus einem anderen Grunde oder die Teilnahme daran ein Verbrechen nach den Gesetzen der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sein; Personen, die dieser Verbrechen überführt werden, werden bestraft.
Artikel 6
Art. 6
1. Die Versklavung einer Person oder die Anstiftung einer Person, sich oder eine von ihr abhängige Person in Sklaverei zu geben, oder der Versuch dazu oder die Teilnahme daran oder die Beteiligung an einer Verschwörung zur Durchführung solcher Handlungen soll ein Verbrechen nach den Gesetzen der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sein; Personen, die dieser Verbrechen überführt werden, werden bestraft.
2. Vorbehaltlich des einleitenden Absatzes des Artikels 1 findet Absatz 1 des vorliegenden Artikels auch Anwendung auf die Anstiftung einer Person, sich oder eine von ihr abhängige Person in eine sklavereiähnliche Rechtsstellung zu geben, die auf einer der in Artikel 1 erwähnten Einrichtungen oder Praktiken beruht, auf jeden Versuch, solche Handlungen zu begehen, auf die Teilnahme daran und auf die Beteiligung an einer Verschwörung zur Durchführung solcher Handlungen.
TEIL IV
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Art. 7 Artikel 7
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet
a) “Sklaverei”, wie in dem Übereinkommen betreffend die Sklaverei von 1926 bestimmt wird, die Rechtsstellung oder Lage einer Person, an der einzelne oder alle der mit dem Eigentumsrecht verbundenen Befugnisse ausgeübt werden, und “Sklave” eine Person in einer solchen Lage oder Rechtsstellung;
b) “eine Person in sklavereiähnlicher Rechtsstellung” eine Person in einer Lage oder Rechtsstellung, die auf einer der in Artikel 1 erwähnten Einrichtungen oder Praktiken beruht;
c) “Sklavenhandel” den Gesamtbereich aller Handlungen der Festnahme, des Erwerbs oder der Veräußerung einer Person in der Absicht, sie zum Sklaven zu machen; aller Handlungen zum Erwerb eines Sklaven in der Absicht, ihn zu verkaufen oder zu tauschen; aller Handlungen zur Veräußerung einer zum Verkauf oder Tausch erworbenen Person durch Verkauf oder Tausch und ganz allgemein jeden Handel mit Sklaven und jede Beförderung derselben, gleichgültig, mit welchen Beförderungsmitteln sie erfolgt.
TEIL V
ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN VERTRAGSSTAATEN UND ÜBERMITTLUNG
Art. 8
VON INFORMATIONEN
Artikel 8
Art. 8
1. Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens verpflichten sich, zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen miteinander und mit den Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten.
2. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Abschriften aller Gesetze, Vorschriften und Verwaltungsanordnungen zu übermitteln, die sie zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erlassen oder in Kraft gesetzt haben.
3. Der Generalsekretär übermittelt die gemäß Absatz 2 erhaltenen Informationen den anderen Vertragsstaaten und dem Wirtschafts- und Sozialrat als Teil der Unterlagen für alle etwaigen Beratungen des Rates mit dem Zweck, weitere Empfehlungen zur Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels oder der Einrichtungen und Praktiken zu machen, die den Gegenstand dieses Übereinkommens bilden.
TEIL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 9 Artikel 9
Zu diesem Übereinkommen können keine Vorbehalte gemacht werden.
Art. 10 Artikel 10
Alle Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens über seine Auslegung oder Anwendung, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden, sind auf Antrag einer der an dem Streit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten, sofern die betroffenen Parteien kein anderes Streitregelungsverfahren vereinbaren.
Artikel 11
Art. 11
1. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 1. Juli 1957 für jeden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer Spezialorganisation zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten; die Ratifikationsurkunden werden bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der alle Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten davon in Kenntnis setzt.
2. Nach dem 1. Juli 1957 liegt dieses Übereinkommen für jeden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer Spezialorganisation oder für jeden anderen Staat zum Beitritt auf, der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen aufgefordert wird, ihm beizutreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Urkunde bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der alle Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten davon in Kenntnis setzt.
Artikel 12
Art. 12
1. Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf alle nicht unter Selbstregierung stehenden, alle treuhänderisch verwalteten, Kolonial- und sonstigen Gebiete außerhalb des Mutterlandes, für deren internationale Beziehungen ein Vertragsstaat verantwortlich ist; der betreffende Vertragsstaat erklärt vorbehaltlich des Absatzes 2 anläßlich der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitritts, auf welches Gebiet oder welche Gebiete außerhalb des Mutterlandes das Übereinkommen ipso facto auf Grund dieser Unterzeichnung, dieser Ratifikation oder dieses Beitritts Anwendung findet.
2. In allen Fällen, in denen die vorherige Zustimmung eines Gebietes außerhalb des Mutterlandes nach den verfassungsrechtlichen Vorschriften oder Übungen des Vertragsstaates oder des Gebietes außerhalb des Mutterlandes erforderlich ist, ist der betreffende Vertragsstaat bestrebt, die benötigte Zustimmung des Gebietes außerhalb des Mutterlandes innerhalb eines Zeitabschnittes von zwölf Monaten nach der Unterzeichnung des Übereinkommens durch das Mutterland zu erwirken; liegt diese Zustimmung vor, so notifiziert sie der Vertragsstaat dem Generalsekretär. Dieses Übereinkommen findet auf jedes in dieser Notifikation genannte Gebiet mit dem Tage ihres Eingangs bei dem Generalsekretär Anwendung.
3. Nach Ablauf des in Absatz 2 erwähnten Zeitabschnitts von zwölf Monaten teilen die Vertragsstaaten dem Generalsekretär das Ergebnis der Konsultationen mit denjenigen Gebieten außerhalb des Mutterlandes mit, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich sind und die gegebenenfalls der Anwendung dieses Übereinkommens noch nicht zugestimmt haben.
Artikel 13
Art. 13
1. Dieses Übereinkommen tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem zwei Staaten Vertragsparteien desselben geworden sind.
2. In der Folge tritt es für jeden Staat und jedes Gebiet im Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Staates oder der Notifikation über die Anwendung auf dieses Gebiet in Kraft.
Artikel 14
Art. 14
1. Die Anwendung dieses Übereinkommens wird in aufeinanderfolgende Zeitabschnitte von jeweils drei Jahren aufgeteilt, deren erster mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens gemäß Artikel 13 Absatz 1 beginnt.
2. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine von ihm an den Generalsekretär spätestens sechs Monate vor Beendigung des laufenden Zeitabschnitts von drei Jahren gerichtete Anzeige kündigen. Der Generalsekretär notifiziert allen anderen Vertragsstaaten jede derartige Anzeige sowie den Zeitpunkt ihres Eingangs.
3. Die Kündigung wird nach Beendigung des laufenden Zeitabschnittes von drei Jahren wirksam.
4. In Fällen, in denen dieses Übereinkommen gemäß Artikel 12 auf ein Gebiet außerhalb des Mutterlandes eines Vertragsstaates anwendbar geworden ist, kann dieser Vertragsstaat jederzeit danach mit Zustimmung des betreffenden Gebietes dem Generalsekretär der Vereinten Nationen anzeigen, daß das Übereinkommen für dieses Gebiet gesondert gekündigt wird. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Anzeige bei dem Generalsekretär wirksam, der allen anderen Vertragsstaaten diese Anzeige sowie den Zeitpunkt ihres Eingangs notifiziert.
Art. 15 Artikel 15
Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv des Sekretariats der Vereinten Nationen hinterlegt. Der Generalsekretär wird davon beglaubigte Abschriften zur Übermittlung an die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sowie an alle anderen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und der Spezialorganisationen anfertigen.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen an dem neben ihrer Unterschrift jeweils vermerkten Tage unterschrieben.
GESCHEHEN im Europäischen Büro der Vereinten Nationen in Genf am 7. September 1956.