1. Die Anwendung dieses Übereinkommens wird in aufeinanderfolgende Zeitabschnitte von jeweils drei Jahren aufgeteilt, deren erster mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens gemäß Artikel 13 Absatz 1 beginnt.
2. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine von ihm an den Generalsekretär spätestens sechs Monate vor Beendigung des laufenden Zeitabschnitts von drei Jahren gerichtete Anzeige kündigen. Der Generalsekretär notifiziert allen anderen Vertragsstaaten jede derartige Anzeige sowie den Zeitpunkt ihres Eingangs.
3. Die Kündigung wird nach Beendigung des laufenden Zeitabschnittes von drei Jahren wirksam.
4. In Fällen, in denen dieses Übereinkommen gemäß Artikel 12 auf ein Gebiet außerhalb des Mutterlandes eines Vertragsstaates anwendbar geworden ist, kann dieser Vertragsstaat jederzeit danach mit Zustimmung des betreffenden Gebietes dem Generalsekretär der Vereinten Nationen anzeigen, daß das Übereinkommen für dieses Gebiet gesondert gekündigt wird. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Anzeige bei dem Generalsekretär wirksam, der allen anderen Vertragsstaaten diese Anzeige sowie den Zeitpunkt ihres Eingangs notifiziert.
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