BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen, betreffend die Sklaverei - ZusatzübereinkommenArt. 7

Art. 7Artikel 7

In Kraft seit 07. Oktober 1963
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BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

a) “Sklaverei”, wie in dem Übereinkommen betreffend die Sklaverei von 1926 bestimmt wird, die Rechtsstellung oder Lage einer Person, an der einzelne oder alle der mit dem Eigentumsrecht verbundenen Befugnisse ausgeübt werden, und “Sklave” eine Person in einer solchen Lage oder Rechtsstellung;

b) “eine Person in sklavereiähnlicher Rechtsstellung” eine Person in einer Lage oder Rechtsstellung, die auf einer der in Artikel 1 erwähnten Einrichtungen oder Praktiken beruht;

c) “Sklavenhandel” den Gesamtbereich aller Handlungen der Festnahme, des Erwerbs oder der Veräußerung einer Person in der Absicht, sie zum Sklaven zu machen; aller Handlungen zum Erwerb eines Sklaven in der Absicht, ihn zu verkaufen oder zu tauschen; aller Handlungen zur Veräußerung einer zum Verkauf oder Tausch erworbenen Person durch Verkauf oder Tausch und ganz allgemein jeden Handel mit Sklaven und jede Beförderung derselben, gleichgültig, mit welchen Beförderungsmitteln sie erfolgt.

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