1. Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf alle nicht unter Selbstregierung stehenden, alle treuhänderisch verwalteten, Kolonial- und sonstigen Gebiete außerhalb des Mutterlandes, für deren internationale Beziehungen ein Vertragsstaat verantwortlich ist; der betreffende Vertragsstaat erklärt vorbehaltlich des Absatzes 2 anläßlich der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitritts, auf welches Gebiet oder welche Gebiete außerhalb des Mutterlandes das Übereinkommen ipso facto auf Grund dieser Unterzeichnung, dieser Ratifikation oder dieses Beitritts Anwendung findet.
2. In allen Fällen, in denen die vorherige Zustimmung eines Gebietes außerhalb des Mutterlandes nach den verfassungsrechtlichen Vorschriften oder Übungen des Vertragsstaates oder des Gebietes außerhalb des Mutterlandes erforderlich ist, ist der betreffende Vertragsstaat bestrebt, die benötigte Zustimmung des Gebietes außerhalb des Mutterlandes innerhalb eines Zeitabschnittes von zwölf Monaten nach der Unterzeichnung des Übereinkommens durch das Mutterland zu erwirken; liegt diese Zustimmung vor, so notifiziert sie der Vertragsstaat dem Generalsekretär. Dieses Übereinkommen findet auf jedes in dieser Notifikation genannte Gebiet mit dem Tage ihres Eingangs bei dem Generalsekretär Anwendung.
3. Nach Ablauf des in Absatz 2 erwähnten Zeitabschnitts von zwölf Monaten teilen die Vertragsstaaten dem Generalsekretär das Ergebnis der Konsultationen mit denjenigen Gebieten außerhalb des Mutterlandes mit, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich sind und die gegebenenfalls der Anwendung dieses Übereinkommens noch nicht zugestimmt haben.
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