Übereinkommen, betreffend die Sklaverei
Für die Zwecke des vorliegenden Übereinkommens bes
Art. 2Soweit die Hohen Vertragschließenden Teile die erf
Art. 3Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten s
Art. 4Die Hohen Vertragschließenden Teile werden einande
Art. 5Die Hohen Vertragschließenden Teile erkennen an, d
Art. 6Die Hohen Vertragschließenden Teile, deren Gesetzg
Art. 7Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten s
Art. 8Die Hohen Vertragschließenden Teile vereinbaren, a
Art. 9Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann bei
Art. 10Sollte einer der Hohen Vertragschließenden Teile d
Art. 11Das vorliegende Übereinkommen, das das heutige Dat
Art. 12Das vorliegende Übereinkommen wird ratfiziert und
Vorwort
Art. 1
Für die Zwecke des vorliegenden Übereinkommens besteht Einverständnis über folgende Begriffsbestimmungen:
(1) Sklaverei ist der Zustand oder die Stellung einer Person, an der die mit dem Eigentumsrechte verbundenen Befugnisse oder einzelne davon ausgeübt werden.
(2) Sklavenhandel umfaßt jeden Akt der Festnahme, des Erwerbes und der Abtretung einer Person, in der Absicht, sie in den Zustand der Sklaverei zu versetzen; jede Handlung zum Erwerb eines Sklaven in der Absicht, ihn zu verkaufen oder zu vertauschen; jede Handlung zur Abtretung eines zum Verkauf oder Tausch erworbenen Sklaven durch Verkauf oder Tausch und überhaupt jede Handlung des Handels mit Sklaven oder der Beförderung von Sklaven.
Art. 2
Soweit die Hohen Vertragschließenden Teile die erforderlichen Maßnahmen nicht bereits getroffen haben, verpflichten sie sich, jeder für die seiner Staatshoheit, seiner Gerichtsbarkeit, seinem Schutze, seiner Oberherrlichkeit oder seiner Vormundschaft unterstellten Gebiete:
a) den Sklavenhandel zu verhindern und zu unterdrücken;
b) in zunehmendem Maße und sobald als möglich auf die vollständige Abschaffung der Sklaverei in allen ihren Formen hinzuarbeiten.
Art. 3
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, alle zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen, um die Ein- und Ausschiffung und die Beförderung von Sklaven in ihren Hoheitsgewässern sowie überhaupt auf allen Schiffen, die ihre Flagge führen, zu verhindern und zu unterdrücken.
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, sobald als möglich über ein allgemeines Übereinkommen über den Sklavenhandel zu verhandlen, das ihnen Rechte verleiht und Pflichten auferlegt, die – vorbehaltlich der erforderlichen Abänderungen – gleicher Art sind wie die in dem Übereinkommen vom 17. Juni 1925, betreffend den internationalen Waffenhandel (Artikel 12, 20, 21, 22, 23, 24 und Paragraphen 3, 4 und 5 des Abschnittes II des Anhanges II), vorgesehenen. Es besteht Einverständnis darüber, daß dieses allgemeine Übereinkommen die Schiffe (selbst solche geringen Tonnengehalts) keines der Hohen Vertragschließenden Teile anders stellen wird als die Schiffe der anderen Hohen Vertragschließenden Teile.
Ebenso besteht Einverständnis darüber, daß die Hohen Vertragschließenden Teile vor oder nach dem Inkrafttreten dieses allgemeinen Übereinkommens vollkommen frei sind, jedoch ohne von den im vorstehenden Absatz festgelegten Grundsätzen abzuweichen, unter sich Sondervereinbarungen zu treffen, die ihnen nach der Besonderheit ihrer Lage geeignet erscheinen, das vollständige Verschwinden des Sklavenhandels sobald als möglich herbeizuführen.
Art. 4
Die Hohen Vertragschließenden Teile werden einander bei der Abschaffung der Sklaverei und des Sklavenhandels unterstützen.
Art. 5
Die Hohen Vertragschließenden Teile erkennen an, daß die Anwendung der Zwangsarbeit oder der Arbeitspflicht ernste Folgen haben kann, und verpflichten sich, jeder für die seiner Staatshoheit, seiner Gerichtsbarkeit, seinem Schutze, seiner Oberherrlichkeit oder seiner Vormundschaft unterstellten Gebiete, durch zweckmäßige Maßnahmen zu verhüten, daß die Zwangsarbeit oder Arbeitspflicht der Sklaverei ähnliche Verhältnisse herbeiführt.
Es besteht Einverständnis darüber:
1. daß vorbehaltlich der nachstehend in Ziffer 2 enthaltenen Übergangsbestimmungen Zwangsarbeit oder Arbeitspflicht nur zu öffentlichen Zwecken verlangt werden kann,
2. daß die Hohen Vertragschließenden Teile in Gebieten, wo Zwangsarbeit oder Arbeitspflicht zu anderen als zu öffentlichen Zwecken noch besteht, sich bemühen werden, dieser Übung in zunehmendem Maße und so rasch als möglich ein Ende zu machen, und daß diese Zwangsarbeit oder Arbeitspflicht, so lange sie noch besteht, nur ausnahmsweise gegen eine angemessene Entschädigung und unter der Bedingung Anwendung finden wird, daß kein Wechsel des gewöhnlichen Wohnsitzes verlangt werden darf,
3. daß in jedem Falle die Zentralbehörden des betreffenden Gebietes die Verantwortung für die Anwendung der Zwangsarbeit oder der Arbeitspflicht tragen sollen.
Art. 6
Die Hohen Vertragschließenden Teile, deren Gesetzgebung zur Zeit nicht genügen sollte, um Übertretungen von Gesetzen und Vorschriften zu unterdrücken, die in der Absicht erlassen wurden, dem vorliegenden Übereinkommen Wirkung zu verleihen, verpflichten sich, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit solche Übertretungen mit schweren Strafen belegt werden.
Art. 7
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Gesetze und Vorschriften mitzuteilen, die sie zur Durchführung der Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens erlassen werden.
Art. 8
Die Hohen Vertragschließenden Teile vereinbaren, alle Streitigkeiten, die über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zwischen ihnen entstehen könnten und die durch unmittelbare Verhandlungen nicht beigelegt werden können, dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Sind die Staaten, zwischen denen ein Streitfall entsteht, oder einer von ihnen nicht Vertragspartner des Statutes des Internationalen Gerichtshofs, so ist der Streitfall, je nach Wunsch der Parteien und nach den Verfassungsvorschriften eines jeden von ihnen, entweder dem Internationalen Gerichtshof oder einem Schiedsgerichtshofe, der nach dem Übereinkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten zusammengesetzt ist, oder einem beliebigen anderen Schiedsgerichtshof zu unterbreiten.
Art. 9
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung oder bei seinem Beitritt erklären, daß seine Annahme des vorliegenden Übereinkommens die Gesamtheit oder einzelne seiner Staatshoheit, seiner Gerichtsbarkeit, seinem Schutze, seiner Oberherrlichkeit oder seiner Vormundschaft unterstellte Gebiete zur Anwendung aller oder einzelner Bestimmungen des Übereinkommens nicht binde; er kann in der Folge namens eines jeden solchen Gebietes ganz oder teilweise besonders beitreten.
Art. 10
Sollte einer der Hohen Vertragschließenden Teile das vorliegende Übereinkommen zu kündigen wünschen, so ist die Kündigung schriftlich dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu notifizieren. Dieser stellt allen übrigen Hohen Vertragschließenden Teilen sofort eine beglaubigte Abschrift dieser Notifizierung zu und setzt sie von dem Tage ihres Eingangs in Kenntnis.
Die Kündigung wird nur für den Staat wirksam, der sie notifiziert hat, und zwar nach Ablauf eines Jahres nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Die Kündigung kann auch für jedes Gebiet, das der Staatshoheit, der Gerichtsbarkeit, dem Schutze, der Oberherrlichkeit oder der Vormundschaft des betreffenden Staates unterstellt ist, besonders erfolgen.
Art. 11
Das vorliegende Übereinkommen, das das heutige Datum trägt und dessen französischer und englischer Wortlaut gleich maßgebend sind, wird für die Staaten, die Mitglieder des Völkerbundes sind, bis zum 1. April 1927 zur Unterzeichnung offen bleiben.
Das vorliegende Übereinkommen steht allen Staaten einschließlich der Nichtmitglieder der Vereinten Nationen zum Beitritt offen, welchen der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens zugeleitet hat.
Der Beitritt erfolgt durch die Hinterlegung einer förmlichen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen, welcher hievon alle Vertragspartner des Übereinkommens und alle anderen in diesem Artikel erwähnten Staaten unter Mitteilung des Hinterlegungsdatums in Kenntnis setzt.
Art. 12
Das vorliegende Übereinkommen wird ratfiziert und die Ratifikationsurkunden werden im Bureau des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hinterlegt werden, der die Hohen Vertragschließenden Teile davon in Kenntnis setzt.
Das Übereinkommen wird für jeden Staat mit dem Tage der Hinterlegung seiner Ratifikation oder seiner Beitrittserklärung rechtswirksam werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen mit ihrer Unterschrift versehen.
Geschehen zu Genf, am fünfundzwanzigsten September eintausendneunhundertsechsundzwanzig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundes hinterlegt bleibt. Eine beglaubigte Abschrift wird jedem Signatarstaat übermittelt werden.