Sollte einer der Hohen Vertragschließenden Teile das vorliegende Übereinkommen zu kündigen wünschen, so ist die Kündigung schriftlich dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu notifizieren. Dieser stellt allen übrigen Hohen Vertragschließenden Teilen sofort eine beglaubigte Abschrift dieser Notifizierung zu und setzt sie von dem Tage ihres Eingangs in Kenntnis.
Die Kündigung wird nur für den Staat wirksam, der sie notifiziert hat, und zwar nach Ablauf eines Jahres nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Die Kündigung kann auch für jedes Gebiet, das der Staatshoheit, der Gerichtsbarkeit, dem Schutze, der Oberherrlichkeit oder der Vormundschaft des betreffenden Staates unterstellt ist, besonders erfolgen.
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