Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, alle zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen, um die Ein- und Ausschiffung und die Beförderung von Sklaven in ihren Hoheitsgewässern sowie überhaupt auf allen Schiffen, die ihre Flagge führen, zu verhindern und zu unterdrücken.
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, sobald als möglich über ein allgemeines Übereinkommen über den Sklavenhandel zu verhandlen, das ihnen Rechte verleiht und Pflichten auferlegt, die – vorbehaltlich der erforderlichen Abänderungen – gleicher Art sind wie die in dem Übereinkommen vom 17. Juni 1925, betreffend den internationalen Waffenhandel (Artikel 12, 20, 21, 22, 23, 24 und Paragraphen 3, 4 und 5 des Abschnittes II des Anhanges II), vorgesehenen. Es besteht Einverständnis darüber, daß dieses allgemeine Übereinkommen die Schiffe (selbst solche geringen Tonnengehalts) keines der Hohen Vertragschließenden Teile anders stellen wird als die Schiffe der anderen Hohen Vertragschließenden Teile.
Ebenso besteht Einverständnis darüber, daß die Hohen Vertragschließenden Teile vor oder nach dem Inkrafttreten dieses allgemeinen Übereinkommens vollkommen frei sind, jedoch ohne von den im vorstehenden Absatz festgelegten Grundsätzen abzuweichen, unter sich Sondervereinbarungen zu treffen, die ihnen nach der Besonderheit ihrer Lage geeignet erscheinen, das vollständige Verschwinden des Sklavenhandels sobald als möglich herbeizuführen.
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