Die Hohen Vertragschließenden Teile vereinbaren, alle Streitigkeiten, die über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zwischen ihnen entstehen könnten und die durch unmittelbare Verhandlungen nicht beigelegt werden können, dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Sind die Staaten, zwischen denen ein Streitfall entsteht, oder einer von ihnen nicht Vertragspartner des Statutes des Internationalen Gerichtshofs, so ist der Streitfall, je nach Wunsch der Parteien und nach den Verfassungsvorschriften eines jeden von ihnen, entweder dem Internationalen Gerichtshof oder einem Schiedsgerichtshofe, der nach dem Übereinkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten zusammengesetzt ist, oder einem beliebigen anderen Schiedsgerichtshof zu unterbreiten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise