Forderungen aus Kriegsschäden und Schuldverhältnissen (USA, Ungarn)
Artikel I. Die drei Regierungen werden sich über d
Art. 2Artikel II. Sollte der Kommissär aus irgendeinem G
Art. 3Artikel III. Der Kommissär hat für die Führung ein
Art. 4Artikel IV. Die drei Regierungen sind berechtigt,
Art. 5Artikel V. Jede Regierung hat ihre eigenen Auslage
Art. 6Artikel VI. Dieses Übereinkommen soll in Übereinst
Vorwort
Art. 1
Artikel I. Die drei Regierungen werden sich über die Wahl eines Kommissärs einigen, der über alle Ansprüche aus Verlusten, Schäden oder Unbilden, die die Vereinigten Staaten oder ihre Staatsangehörigen erlitten haben und die unter die Bestimmungen des Vertrages vom 24. August 1921 zwischen den Vereinigten Staaten und Österreich oder des Vertrages vom 29. August 1921 zwischen den Vereinigten Staaten und Ungarn, beziehungsweise der Verträge von Saint-Germain-en-Laye und Trianon fallen, entscheiden und die Beträge festsetzen soll, die von Österreich und von Ungarn zur Befriedigung aller solchen Ansprüche (mit Ausschluß jener nach Absatz 5, 6 und 7 des Anhanges I zu Abschnitt I des VIII. Teiles der Verträge von Saint-Germain-en-Laye und von Trianon) einschließlich folgender Kategorien zu zahlen sind:
(1) Ansprüche amerikanischer Bürger, die seit dem 31. Juli 1914 durch Schädigung oder Beschlagnahme ihres Eigentums, ihrer Rechte und Interessen, einschließlich aller Beteiligungen an Gesellschaften oder Vereinigungen in den Gebieten des früheren Kaisertums Österreich oder des früheren Königreiches Ungarn, wie sie am 1. August 1914 bestanden haben, entstanden sind.
(2) Andere Ansprüche wegen Verlustes oder Schadens, den die Vereinigten Staaten oder ihre Staatsangehörigen infolge des Krieges durch Schädigung oder Tod von Personen oder in bezug auf Eigentum, Rechte und Interessen einschließlich aller Beteiligungen amerikanischer Staatsbürger an Gesellschaften oder Vereinigungen erlitten haben.
(3) Schulden der österreichischen, beziehungsweise der ungarischen Regierung oder ihrer Staatsangehörigen an amerikanische Bürger.
Art. 2
Artikel II. Sollte der Kommissär aus irgendeinem Grunde außerstande sein, seine Funktionen zu erfüllen, so wird sein Nachfolger in der gleichen Weise gewählt. Der Kommissär soll binnen zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens in Washington eine Tagung abhalten. Er kann die Zeit und den Ort späterer Tagungen nach Bedarf festsetzen. Alle Ansprüche sind dem Kommissär binnen einem Jahre nach dem Zeitpunkt vorzulegen, an dem er die durch die vorhergehende Bestimmung festgesetzte Tagung abhält.
Art. 3
Artikel III. Der Kommissär hat für die Führung eines sorgfältigen Verzeichnisses der vorgelegten Fragen und Fälle und genauer Verhandlungsprotokolle zu sorgen. Zu diesem Zwecke kann jede der Regierungen einen Sekretär bestellen. Die Sekretäre werden zusammen als gemeinsame Sekretäre fungieren und der Leitung des Kommissärs unterstehen.
Art. 4
Artikel IV. Die drei Regierungen sind berechtigt, Vertreter und Rechtsbeiräte zu ernennen, die dem Kommissär nach Maßgabe der von ihm erlassenen Vorschriften mündliche oder schriftliche Ausführungen unterbreiten können.
Der Kommissär wird alle schriftlichen Darlegungen und Dokumente entgegennehmen und prüfen, die ihm gemäß den von ihm vorgeschriebenen Regeln von den betreffenden Regierungen oder in ihrem Namen zur Unterstützung oder zur Bestreitung eines Anspruches vorgelegt werden.
Die österreichische und die ungarische Regierung werden von allen bei dem Kommissär eingebrachten Ansprüchen benachrichtigt werden und für die Beantwortung jedes eingebrachten Anspruches eine durch den Kommissär festzusetzende Frist erhalten.
Die Entscheidungen des Kommissärs sind endgültig und für die drei Regierungen verbindlich.
Art. 5
Artikel V. Jede Regierung hat ihre eigenen Auslagen zu bestreiten einschließlich der Entlohnung des von ihr bestellten Sekretärs, ihres Vertreters und Rechtsbeirates. Alle anderen ihrer Natur nach die drei Regierungen belastenden Auslagen einschließlich der Entlohnung des Kommissärs und der Beamten, die er zu seiner Unterstützung bei der Erfüllung seiner Pflichten ernennen sollte, werden zur Hälfte von der Regierung der Vereinigten Staaten und zur Hälfte von der österreichischen und der ungarischen Regierung zu gleichen Teilen getragen.
Art. 6
Artikel VI. Dieses Übereinkommen soll in Übereinstimmung mit den verfassungsmäßigen Formen der vertragschließenden Teile ratifiziert werden und am Tage des Austausches der Ratifikationen in Kraft treten.
Urkund dessen haben die vorgenannten Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und diesem ihr Siegel beigedruckt.
Geschehen in dreifacher Ausfertigung zu Washington am sechsundzwanzigsten November neunzehnhundertvierundzwanzig.