Artikel IV. Die drei Regierungen sind berechtigt, Vertreter und Rechtsbeiräte zu ernennen, die dem Kommissär nach Maßgabe der von ihm erlassenen Vorschriften mündliche oder schriftliche Ausführungen unterbreiten können.
Der Kommissär wird alle schriftlichen Darlegungen und Dokumente entgegennehmen und prüfen, die ihm gemäß den von ihm vorgeschriebenen Regeln von den betreffenden Regierungen oder in ihrem Namen zur Unterstützung oder zur Bestreitung eines Anspruches vorgelegt werden.
Die österreichische und die ungarische Regierung werden von allen bei dem Kommissär eingebrachten Ansprüchen benachrichtigt werden und für die Beantwortung jedes eingebrachten Anspruches eine durch den Kommissär festzusetzende Frist erhalten.
Die Entscheidungen des Kommissärs sind endgültig und für die drei Regierungen verbindlich.
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