Artikel V. Jede Regierung hat ihre eigenen Auslagen zu bestreiten einschließlich der Entlohnung des von ihr bestellten Sekretärs, ihres Vertreters und Rechtsbeirates. Alle anderen ihrer Natur nach die drei Regierungen belastenden Auslagen einschließlich der Entlohnung des Kommissärs und der Beamten, die er zu seiner Unterstützung bei der Erfüllung seiner Pflichten ernennen sollte, werden zur Hälfte von der Regierung der Vereinigten Staaten und zur Hälfte von der österreichischen und der ungarischen Regierung zu gleichen Teilen getragen.
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