Art. 6 — Forderungen aus Kriegsschäden und Schuldverhältnissen (USA, Ungarn)
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Artikel VI. Dieses Übereinkommen soll in Übereinstimmung mit den verfassungsmäßigen Formen der vertragschließenden Teile ratifiziert werden und am Tage des Austausches der Ratifikationen in Kraft treten.
Urkund dessen haben die vorgenannten Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und diesem ihr Siegel beigedruckt.
Geschehen in dreifacher Ausfertigung zu Washington am sechsundzwanzigsten November neunzehnhundertvierundzwanzig.
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