Der Kommunikationsplan für Abwicklungsfälle muss zumindest Vorgaben enthalten, wie der Eintritt eines Abwicklungsfalles sowie die Umsetzung von Abwicklungsmaßnahmen innerhalb des Zentralverwahrers, innerhalb seiner Gruppe im Sinne von § 4 Z 2, gegenüber der Aufsicht, den Kunden und sonstigen Geschäftspartnern, den sonstigen Betroffenen und der Öffentlichkeit kommuniziert wird.
Rückverweise
ZvSAN-V · Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung
§ 9 Mindestinhalte eines Abwicklungsplanes
…4; 2. eine Ergebnisaufstellung zur strategischen Analyse der Kernaufgaben und den Strategien zu deren Fortführung gemäß § 10; 3. einen Kommunikationsplan gemäß § 11; 4. vorbereitende Maßnahmen gemäß § 12. (2) Dem Abwicklungsplan ist eine Zusammenfassung der Inhalte unter besonderer Berücksichtigung der in Abs. 1 genannten Mindestinhalte voranzustellen, die…