(1) Der Fallschirmsprunglehrer ist berechtigt, Fallschirmspringer auszubilden und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Fallschirmspringer). Davon ausgenommen ist die Ausbildung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung nach § 76, für die auch der Fallschirmsprunglehrer einer besonderen Berechtigung bedarf.
(2) Die Lehrberechtigung für Fallschirmspringer ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Prüfung nachgewiesen hat (Fallschirmsprunglehrerprüfung). Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die Absolvierung eines von der zuständigen Behörde genehmigten Fallschirmsprunglehrerlehrgangs in einer Zivilluftfahrerschule.
(3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er
1. einen bereits mindestens drei Jahre lang gültigen Fallschirmspringerschein besitzt,
2. über eine ausreichende fallschirmspringerische Erfahrung verfügt und
3. innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Fallschirmsprunglehrerprüfung unter Aufsicht eines Fallschirmsprunglehrers drei Flugschüler sowohl theoretisch als auch praktisch ausgebildet hat.
(4) Einem Bewerber ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Flugschüler ohne vorangehende Absprünge mit automatischer Auslösung bei Absprüngen mit Handauslösung auszubilden, wobei die Ausbildungsmethode jeweils einzeln festzulegen ist, wenn er die fachliche Befähigung dazu nachweist.
(5) Einem Bewerber ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Fallschirmspringer zur Erlangung der besonderen Berechtigung nach § 76 auszubilden, wenn er die fachliche Befähigung dazu nachweist. Die Berechtigung ist auf jene Systeme zu beschränken, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung nachgewiesen hat.
(6) Für die Aufrechterhaltung der Lehrberechtigung für Fallschirmspringer hat der Fallschirmsprunglehrer nachzuweisen, dass er während der letzten 24 Monate theoretische und praktische Ausbildungstätigkeit durchgeführt hat. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, tritt Ruhen der Lehrberechtigung ein. Für die Erneuerung einer ruhenden Lehrberechtigung hat der Fallschirmspringer im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule theoretische und praktische Ausbildungstätigkeit unter Aufsicht eines Fallschirmsprunglehrers durchzuführen. Der verantwortliche Geschäftsführer hat danach zu bestätigen, dass der Fallschirmspringer wiederum selbständig als Lehrer eingesetzt werden kann. Eine besondere Berechtigung nach Abs. 4 gilt nur dann als weiterhin aufrecht, wenn der Fallschirmsprunglehrer während der letzten 24 Monate mindestens 30 Absprünge mit Flugschülern nach der entsprechenden Ausbildungsmethode durchgeführt hat oder den Fortbestand seiner fachlichen Befähigung bei einer Überprüfung durch einen Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nachgewiesen hat, der ihm darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen hat.
Rückverweise
ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 141 In- und Außer-Kraft-Treten
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft. (2) Die ZLPV mit Ausnahme der §§ 4, 8, 28 bis 35, 58, 60 bis 64 sowie des Anhanges I tritt mit Ablauf des 31. …
§ 78 Fallschirmsprunglehrer
(1) Der Fallschirmsprunglehrer ist berechtigt, Fallschirmspringer auszubilden und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Fallschirmspringer). Davon ausgenommen ist die Ausbildung zur…
§ 77 Aufrechterhaltung und Erneuerung der Berechtigungen für Fallschirmspringer
…der letzten zwölf Monate ausgeführt hat oder im Rahmen eines Überprüfungssprunges den Weiterbestand seiner fachlichen Befähigung gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach § 78 Abs. 5 nachgewiesen hat, der ihm dies in schriftlicher Form zu bestätigen hat. (3) Für die Aufrechterhaltung der Packberechtigung gemäß § 74 hat…
§ 76 Tandemfallschirmberechtigung
…mindestens sieben Stunden Freifallzeit absolviert und 3. die fachliche Befähigung zu Tandemfallschirmabsprüngen im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach § 78 Abs. 5 nachgewiesen hat. Die Berechtigung ist auf jene Systeme zu beschränken, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung nachgewiesen hat. Die gewerbliche Ausübung…