Fallschirmspringern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, Tandemfallschirmabsprünge (Fallschirmabsprünge mit Passagier mit dazu geeigneten Fallschirmsystemen) durchzuführen, sofern der Bewerber
1. die Fallschirmsprunglehrerprüfung bestanden hat,
2. mindestens 500 Fallschirmabsprünge und mindestens sieben Stunden Freifallzeit absolviert und
3. die fachliche Befähigung zu Tandemfallschirmabsprüngen im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach § 78 Abs. 5 nachgewiesen hat.
Die Berechtigung ist auf jene Systeme zu beschränken, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung nachgewiesen hat. Die gewerbliche Ausübung der Berechtigung ist erst nach Durchführung von 25 nichtgewerblichen Tandemfallschirmabsprüngen zulässig.
Rückverweise
ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 141 In- und Außer-Kraft-Treten
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft. (2) Die ZLPV mit Ausnahme der §§ 4, 8, 28 bis 35, 58, 60 bis 64 sowie des Anhanges I tritt mit Ablauf des 31. …
§ 5 Tauglichkeit
…der Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und 2. Ultraleichtpiloten, Inhaber von Fallschirmspringerberechtigungen gemäß den §§ 76 und 78 Abs. 4 sowie Inhaber einer Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 85 durch ein gültiges flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis für LAPL gemäß…
§ 77 Aufrechterhaltung und Erneuerung der Berechtigungen für Fallschirmspringer
…fachlichen Befähigung bestehen. Bei Vorliegen solcher Zweifel ist eine entsprechende Nachschulung in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen. (2) Für die Aufrechterhaltung der Tandemfallschirmberechtigung gemäß § 76 hat der Fallschirmspringer nachzuweisen, dass er neben den Voraussetzungen nach Abs. 1 während der letzten 24 Monate mindestens je 50 Tandemfallschirmabsprünge mit den Systemen…
§ 78 Fallschirmsprunglehrer
…derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Fallschirmspringer). Davon ausgenommen ist die Ausbildung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung nach § 76, für die auch der Fallschirmsprunglehrer einer besonderen Berechtigung bedarf. (2) Die Lehrberechtigung für Fallschirmspringer ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs…