(1) Der Bordtelefonistenschein berechtigt, den Funktelefoniedienst an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge selbständig auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung).
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/2012)
Rückverweise
ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 108 Verlängerung der Berechtigung für Bordtelefonisten
…Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 104 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt mindestens 50 Stunden Dauer als Bordtelefonist tätig…
§ 105 Bewerbung um einen Bordtelefonistenschein
…besitzt, und 2. bei Flügen von insgesamt mindestens zehn Stunden Dauer unter der Aufsicht eines Zivilluftfahrers mit der Berechtigung zur Ausübung des Funktelefoniedienstes (§ 104) die Aufgaben eines Bordtelefonisten durchgeführt hat.…