§ 105 Bewerbung um einen Bordtelefonistenschein
In Kraft seit 01. Juni 2006
Up-to-date
ZLPV 2006
Gliederung
II. BESONDERER TEIL
A. Zivilluftfahrer
a. Motorflugzeugpiloten Schleppflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten
i. Bordnavigatoren Grundberechtigung für Bordnavigatoren
§ 105 Bewerbung um einen Bordtelefonistenschein
Wer sich um einen Bordtelefonistenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er
1. das entsprechende Funker-Zeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funkerzeugnisgesetz 1998 besitzt, und
2. bei Flügen von insgesamt mindestens zehn Stunden Dauer unter der Aufsicht eines Zivilluftfahrers mit der Berechtigung zur Ausübung des Funktelefoniedienstes (§ 104) die Aufgaben eines Bordtelefonisten durchgeführt hat.
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