§ 108 Verlängerung der Berechtigung für Bordtelefonisten
In Kraft seit 01. Juni 2006
Up-to-date
Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 104 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt mindestens 50 Stunden Dauer als Bordtelefonist tätig war.
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