§ 1 Allgemeines
(1) Soweit in dieser Verordnung
1. von Mediation die Rede ist, ist damit die Mediation in Zivilrechtssachen gemeint;
2. vom Mediator die Rede ist, ist damit die eingetragene Mediatorin oder der eingetragene Mediator gemeint;
3. sonstige personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
(2) Bei der Vollziehung dieser Verordnung ist bezüglich einer bestimmten Person die jeweils geschlechtsspezifische Anrede oder Bezeichnung zu verwenden.
§ 2 Ausbildungsziel
Ziel der Ausbildung zum Mediator ist die Erlangung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die für die Ausübung der Mediation erforderlich sind.
§ 3 Umfang
Die Ausbildung zum Mediator umfasst einen theoretischen und einen anwendungsorientierten Teil in der sich aus den Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung ergebenden Dauer, sofern sich aus der Anwendung des § 10 Abs. 2 ZivMediatG im Einzelfall nichts anderes ergibt.
§ 4 Inhalt
(1) Die theoretische Ausbildung umfasst die jeweils in Teil 1 der Anlagen und die anwendungsorientierte Ausbildung die jeweils in Teil 2 der Anlagen angeführten Ausbildungsinhalte im dort festgelegten Mindestausmaß.
(2) Die anwendungsorientierte Ausbildung umfasst auch die praktische Umsetzung der theoretischen Ausbildungsinhalte unter Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Auszubildenden.
(3) Theoretische Ausbildung darf mit anwendungsorientierter Ausbildung verbunden werden, doch sind die theoretischen und die anwendungsorientierten Ausbildungsinhalte in den Zeugnissen getrennt anzuführen.
§ 5 Berücksichtigung von Kenntnissen und Fähigkeiten
Das nach der Anlage 1 erforderliche Ausmaß der Ausbildung vermindert sich im Einzelfall gemäß § 10 Abs. 2 ZivMediatG, soweit der Auszubildende im Rahmen seiner Ausbildung für seine sonstige berufliche Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die den in der Anlage angeführten Ausbildungsinhalten entsprechen, und soweit er auf Grund dieser beruflichen Tätigkeit in der Bearbeitung und Lösung von Konflikten praktische Erfahrung gewonnen hat, die ihm bei der Ausübung der Mediation zustatten kommt.
§ 6 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt
1. hinsichtlich der Eintragung von Ausbildungseinrichtungen und Lehrgängen mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag,
2. hinsichtlich der Eintragung von Mediatoren mit 1. März 2004
in Kraft.
(3) § 34 ZivMediatG bleibt unberührt.
Anlage 1
Anl. 1
| Ausbildungsinhalt | Mindestein- heiten |
| Teil 1 Theoretischer Teil | |
| Summe Teil | 200 |
| 1. Grundzüge und Entwicklung der Mediation, einschließlich deren Grundannahmen und Leitbilder | 12 |
| 2. Verfahrensablauf, Methoden und Phasen der Mediation unter besonderer Berücksichtigung verhandlungs- und lösungsorientierter Ansätze | 26 |
| 3. Grundlagen der Kommunikation, insbesondere der Kommunikations-, Frage- und Verhandlungstechniken, der Gesprächsführung und Moderation unter besonderer Berücksichtigung von Konfliktsituationen | 32 |
| 4. Konfliktanalysen | 15 |
|
Anlage 2
Anl. 2
| Ausbildungsinhalt Rechtsanwälte, Notare, Richter, Staatsanwälte und Juristen der Finanzprokuratur, jeweils ab Ablegung der Berufsprüfung; Hochschullehrer aus einem juristischen Fach | Mindestein- heiten |
| Teil 1 Theoretischer Teil | |
| Summe Teil | 136 |
| 1. Grundzüge und Entwicklung der Mediation, einschließlich deren Grundannahmen und Leitbilder | 8 |
| 2. Verfahrensablauf, Methoden und Phasen der Mediation unter besonderer Berücksichtigung verhandlungs- und lösungsorientierter Ansätze | 24 |
| 3. Grundlagen der Kommunikation, insbesondere der Kommunikations-, Frage- und Verhandlungstechniken, der Gesprächsführung und Moderation unter besonderer Berücksichtigung von Konfliktsituationen | 32 |
| 4. Konfliktanalysen | |
Anlage 3
Anl. 3
| Ausbildungsinhalt für Wirtschaftstreuhänder, Unternehmensberater und Ziviltechniker, jeweils ab Berufsprüfung; Hochschullehrer aus einem einschlägigen Fach | Mindestein- heiten |
| Teil 1 Theoretischer Teil | |
| Summe Teil | 136 *) |
| 1. Grundzüge und Entwicklung der Mediation, einschließlich deren Grundannahmen und Leitbilder | 8 |
| 2. Verfahrensablauf, Methoden und Phasen der Mediation unter besonderer Berücksichtigung verhandlungs- und lösungsorientierter Ansätze | 24 |
| 3. Grundlagen der Kommunikation, insbesondere der Kommunikations-, Frage- und Verhandlungstechniken, der Gesprächsführung und Moderation unter besonderer Berücksichtigung von Konfliktsituationen | 32 |
| 4. Konfliktanalysen | |
Anlage 4
Anl. 4
| Ausbildungsinhalt für Psychotherapeuten, klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen, jeweils ab Eintragung; Lebens- und Sozialberater und Sozialarbeiter, jeweils mit dreijähriger Berufspraxis | Mindestein- heiten |
| Teil 1 Theoretischer Teil | |
| Summe Teil | 136 |
| 1. Grundzüge und Entwicklung der Mediation, einschließlich deren Grundannahmen und Leitbilder | 8 |
| 2. Verfahrensablauf, Methoden und Phasen der Mediation unter besonderer Berücksichtigung verhandlungs- und lösungsorientierter Ansätze | 24 |
| 3. Grundlagen der Kommunikation, insbesondere der Kommunikations-, Frage- und Verhandlungstechniken, der Gesprächsführung und Moderation unter besonderer Berücksichtigung von Konfliktsituationen | 12 |
| 4. Konfliktanalysen | |