BundesrechtVerordnungenÜbermittlung von Informationen an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung§ 5

§ 5Ermittlung der normalerweise zur Verfügung stehenden bzw. der geschätzten maximalen Download-Bandbreite und Upload-Bandbreite der versorgten Fläche im Mobilfunknetz

In Kraft seit 18. Mai 2023
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