BundesrechtVerordnungenÜbermittlung von Informationen an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung

Übermittlung von Informationen an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung

ZIB-V 2023
In Kraft seit 18. Mai 2023
Up-to-date

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1. „100m Raster“ die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Statistik Austria) angebotene regionalstatistische Rastereinheit (ETRS-LAEA-Raster) in der Rastergröße von 100 Metern;

2. „Aktive Breitbandanschlüsse“ Anschlüsse, bei denen zum Stichtag der jeweiligen Erhebung der Informationen über Breitbandversorgung (§ 4) ein aufrechter Vertrag über die Erbringung eines Breitbandprodukts (Z 4) besteht;

3. „Anbindung“ gegliedert nach Ort bzw. Art der Anbindungen des Teilnehmeranschlusses oder der Basisstation wie folgt:

Festnetztechnologien (außer Fixed Wireless Access) und passive Infrastruktur Glasfaseranbindung von – Hauptverteiler (HVt) / Central Office (CO) – Cabinet oder Fibre-Node, nicht unmittelbar beim Gebäude (FTTC/Fibre-Node) – Gebäude (FTTB, Verteiler in oder unmittelbar vor dem Gebäude) – Teilnehmer (FTTH)
Mobilfunktechnologien und Fixed Wireless Access Anbindung der Basisstation/Richtfunkstation mit – Glasfaser – Kupferdoppelader – Richtfunk

4. „Breitbandprodukt“ ein Internetzugangsprodukt, das technologieneutral über eine maximale Download-Bandbreite von mehr als 144 kbit/s verfügt. Das Internetzugangsprodukt kann dabei auch in einem Bündel mit anderen Diensten bereitgestellt werden;

5. „Download-Bandbreite“ die Datenübertragungsgeschwindigkeit (§ 4 Z 50 TKG 2021) in Megabit pro Sekunde (Mbit/s) in Richtung vom Kommunikationsnetz zur Telekommunikationsendeinrichtung;

6. „Endkundenebene“ Dienstleistungen, die unmittelbar an Endnutzer iSd. § 4 Z 14 TKG 2021 angeboten werden;

7. „Festnetztechnologien“, die Technologien a) DSL über eigene Leitung, b) DSL über entbündelte Leitung, c) Kabelmodem/Koaxialkabel, getrennt nach DOCSIS 1.0 und 2.0 / DOCSIS 3.0 / DOCSIS 3.1, d) Fixed Wireless Access, getrennt nach WiMAX / WLAN / 4G / 5G / Satellit, e) FTTH über eigene Leitung f) FTTH über Open Access passiv oder g) Sonstige;

8. „Geschäftskundenprodukte“ Breitbandprodukte, die an Endnutzer iSd. § 4 Z 14 TKG 2021 gerichtet sind, die Unternehmer im Sinne § 1 KSchG, BGBl Nr. 140/1979 idgF, sind;

9. „Hybrid-Dienste“ Breitbanddienste, bei denen die Datenübertragung zwischen Kommunikationsnetz und Telekommunikationsendeinrichtung gleichzeitig über eine Festnetz- und Mobilfunknetztechnologie erfolgen kann. Ausgenommen sind solche Dienste, bei denen die mobile Verbindung ausschließlich als Backup bei einem Ausfall der festen Verbindung verwendet wird;

10. „Mobilfunktechnologien“ die Technologien a) GSM (2G), b) UMTS (3G), c) LTE (4G) oder d) NR (5G);

11. „Open Access aktiv“ Zugang zu Kommunikationsdiensten auf Vorleistungsebene, der nicht auf einer spezifischen Verpflichtung gemäß § 87 TKG 2021 beruht;

12. „Open Access passiv“ Zugang zu passiven Infrastrukturen auf Vorleistungsebene, der nicht auf einer spezifischen Verpflichtung gemäß § 87 TKG 2021 beruht;

13. „Privatkundenprodukte“ alle an Endnutzer iSd. § 4 Z 14 TKG 2021 gerichteten Breitbandprodukte, die keine Geschäftskundenprodukte nach Z 8 sind;

14. „Upload-Bandbreite“ die Datenübertragungsgeschwindigkeit (§ 4 Z 50 TKG 2021) in Megabit pro Sekunde (Mbit/s) in Richtung von der Telekommunikationsendeinrichtung zum Kommunikationsnetz;

15. „Versorgbare Anschlüsse“ jene Haushalte und Unternehmensstandorte, bei denen ein Hausanschluss vorhanden ist bzw. auf Nachfrage kurzfristig und zu den regulären Herstellungsentgelten hergestellt werden kann;

16. „Vorleistungsebene“ Dienstleistungen, die nicht unmittelbar an Endnutzer iSd. § 4 Z 14 TKG 2021 angeboten werden;

17. „Zugangsrealisierungen“ die Technologien gemäß Z 7 und Z 10; bei Diensterbringung über ein Mobilfunknetz nur stationäre Nutzung z. B. mit WLAN-Modem/Cube mit reinen Datentarifen mit Flat-Rate.

§ 2 Auskunftspflichtige

Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes iSd. § 4 Z 25 und Z 9 TKG 2021 und Anbieter von öffentlichen Kommunikationsdiensten iSd. § 4 Z 36 TKG 2021 sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zur Übermittlung von Informationen über Breitbandversorgung (§ 3) an die RTR-GmbH verpflichtet.

§ 3 Informationen über Breitbandversorgung

(1) Informationen über Breitbandversorgung im Sinne dieser Verordnung umfassen die in den Anlagen angegebenen Daten unter Berücksichtigung der dort angeführten Anmerkungen.

(2) Es sind sowohl Informationen über die aktuelle als auch über die für das nächste Jahr ab dem Einmeldungszeitpunkt in Aussicht genommene Breitbandversorgung iSd. Abs. 1 zu übermitteln.

(3) Als Einmeldungszeitpunkt gilt jener Tag, an dem die Daten über das ZIB-Portal an die RTR-GmbH übermittelt werden.

§ 4 Erhebung der Informationen über Breitbandversorgung

(1) Die Informationen über Breitbandversorgung sind quartalsweise innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Quartalsende an die RTR-GmbH zu übermitteln. Die RTR-GmbH kann diese Frist über rechtzeitiges begründetes Ersuchen um höchstens einen Monat verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der bereitgestellten Informationen zu verbessern.

(2) Die RTR-GmbH hat das Datenmodell in elektronischer Form bereit zu stellen und für die Möglichkeit der kostenlosen Abrufbarkeit durch die Auskunftspflichtigen zu sorgen.

(3) Die Daten sind von den Auskunftspflichtigen in der gemäß Abs. 2 vorgegebenen, strukturierten, elektronischen Form innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 über das ZIB-Portal auf der Website der RTR-GmbH an die RTR-GmbH zu übermitteln. Die RTR-GmbH hat das ZIB-Portal mit einer Benutzerverwaltung zu versehen. Zugangsdaten können bei Bedarf bei der RTR-GmbH angefordert werden.

(4) Nach § 2 Meldeverpflichtete können gegenüber der RTR-GmbH freiwillig erklären, dass von ihnen gemeldete Informationen auch über den in dieser Verordnung vorgesehenen Umfang hinaus in Datenauswertungen, Veröffentlichungen und bei der Weitergabe an das Bundesministerium für Finanzen einbezogen werden dürfen. Eine Erklärung nach diesem Absatz ist jederzeit ohne Begründung gegenüber der RTR-GmbH widerrufbar, wobei der Widerruf durch Meldung neuer Daten zu erfolgen hat.

§ 5 Ermittlung der normalerweise zur Verfügung stehenden bzw. der geschätzten maximalen Download-Bandbreite und Upload-Bandbreite der versorgten Fläche im Mobilfunknetz

(1) Um die Vergleichbarkeit der gemeldeten Daten für die Bandbreitenkategorien der versorgten Fläche nach Anlage 1 zu gewährleisten, ist nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen für jedes 100m Rasterelement die bezogen auf dessen Mittelpunkt höchstens zu erwartenden Download-Bandbreiten und Upload-Bandbreiten abzubilden.

(2) Für die Berechnung der höchstens zu erwartenden Bandbreiten gemäß Abs. 1 wird jedes 100m Rasterelement jenem Sendestandort zugeordnet, der basierend auf Simulationsmodellen der Auskunftspflichtigen für dieses Rasterelement die stärkste Feldstärke am Empfangsort (Mittelpunkt des Rasterelements) erreicht. Je eingesetzter Mobilfunktechnologie (§ 1 Z 10 lit. b bis d) ist sodann ausgehend vom Sendestandort in Abhängigkeit von Entfernung, Frequenz und Bebauungsdichte und Abschattung (Höhenmodell) mittels technischer Simulation ein abnehmender Verlauf der höchstens zu erwartenden Bandbreiten zu ermitteln. Ein 100m Rasterelement gilt als versorgt, wenn bezogen auf dessen Mittelpunkt noch eine ausreichende Feldstärke erreicht wird, mit der der Dienst mit der angegebenen Bandbreite am Empfangsort erbracht werden kann.

(3) Bei der normalerweise zur Verfügung stehenden Bandbreite ist zudem die tatsächliche Auslastung des Mobilfunknetzes am jeweiligen Ort zu berücksichtigen, indem jene Bandbreite anzugeben ist, die der Endkunde 95% des Tages/24 h in der Rasterzelle nutzen kann.

§ 6 Datenverwaltung

Die RTR-GmbH hat die gemäß § 4 übermittelten Informationen über Breitbandversorgung in einer Datenbank zu speichern und zu verwalten. Sie ist durch geeignete technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und der Höhe des Risikos angemessen sind, vor Zugriffen durch Unbefugte zu schützen.

§ 7 Verweise

Verweise auf das TKG 2021 beziehen sich auf dessen jeweils geltende Fassung.

§ 8 Übergangsbestimmungen

Die Daten zur normalerweise zur Verfügung stehenden Bandbreite in Mobilfunknetzen gemäß Anlage 1 sind erstmalig für das 3. Quartal 2023 zu übermitteln.

Anl. 1

Anlage 1

Versorgtes Gebiet / Coverage

Anl. 1

Erhebungsmerkmal Netz / Dienst Einheit Betrachtungszeitraum Geographie Anmerkungen / Detaillierungen
Minimum, Maximum, arithmetischer Mittelwert, 25% Quantil der Bandbreite, Anzahl der versorgbaren Anschlüsse (§ 1 Z 15) Festnetz Mbit/s quartalsweise 100m Raster normalerweise zur Verfügung stehende und maximale Download-Bandbreite und Upload-Bandbreite der versorgbaren Anschlüsse, getrennt nach Festnetztechnologien, wobei nach der Anbindung (§ 1 Z 3) zu unterscheiden ist.
Minimum, Maximum, arithmetischer Mittelwert, 25% Quantil der Bandbreite Mobilfunknetz Mbit/s quartalsweise 100m Raster normalerweise zur Verfügung stehende und geschätzte maximale Bandbreite der versorgten Fläche (Download-Bandbreite und Upload-Bandbreite), getrennt nach Mobilfunktechnologien, wobei nach der Anbindung (§ 1 Z 3) zu unterscheiden ist; 2G nur Abdeckung ohne Unterteilung in Bandbreiten.
Bandbreite Plandaten auf Jahresbasis für ein Jahr im Voraus, Anzahl der versorgbaren Anschlüsse (§ 1 Z 15) Festnetz Mbit/s quartalsweise 100m Raster geplante maximale Download-Bandbreite und Upload-Bandbreite der versorgbaren Anschlüsse, getrennt nach Festnetztechnologien, wobei nach der Anbindung (§ 1 Z 3) bzw. nach Art der Finanzierung (eigenwirtschaftlich/gefördert) zu unterscheiden ist.
Bandbreite Plandaten auf Jahresbasis für ein Jahr im Voraus Mobilfunknetz Mbit/s quartalsweise 100m Raster geplante maximale Download-Bandbreite und Upload-Bandbreite der versorgten Fläche, getrennt nach Mobilfunktechnologien, wobei nach der Anbindung (§ 1 Z 3) zu unterscheiden ist: 2G nur Abdeckung ohne Unterteilung in Bandbreiten.

Anl. 2

Anlage 2

Aktive Anschlüsse nach Bandbreitenkategorien / Nutzung

Anl. 2

„Bandbreitenkategorien” im Sinne dieser Anlage bezeichnen die Datenübertragungsraten klassifiziert hinsichtlich:

Download (asymmetrisch) in a) 1 Mbit/s, b) ≥ 1 Mit/s bis 2 Mbit/s, c) ≥ 2 Mbit/s bis 10 Mbit/s d) ≥ 10 Mbit/s bis 30 Mbit/s e) ≥ 30 Mbit/s bis 50 Mbit/s f) ≥ 50 Mbit/s bis 75 Mbit/s g) ≥ 75 Mbit/s bis 100 Mbit/s h) ≥ 100 Mbit/s bis 150 Mbit/s i) ≥ 150 Mbit/s bis 300 Mbit/s j) ≥ 300 Mbit/s bis 1 Gbit/s k) ≥ 1 Gbit/s Upload (asymmetrisch) in a) 0,5 Mbit/s b) ≥ 0,5 Mbit/s bis 1 Mbit/s c) ≥ 1 Mbit/s bis 2 Mbit/s d) ≥ 2 Mbit/s bis 3 Mbit/s e) ≥ 3 Mbit/s bis 5 Mbit/s f) ≥ 5 Mbit/s bis 10 Mbit/s g) ≥ 10 Mbit/s bis 20 Mbit/s h) ≥ 20 Mbit/s bis 30 Mbit/s i) ≥ 30 Mbit/s bis 40 Mbit/s j) ≥ 40 Mbit/s bis 100 Mbit/s k) ≥ 100 Mbit/s bis 150 Mbit/s l) ≥ 150 Mbit/s bis 300 Mbit/s m) ≥ 300 Mbit/s bis 1 Gbit/s n) ≥ 1 Gbit/s Down-/Upload (symmetrisch) in a) 1 Mbit/s, b) ≥ 1 Mit/s bis 2 Mbit/s, c) ≥ 2 Mbit/s bis 10 Mbit/s d) ≥ 10 Mbit/s bis 30 Mbit/s e) ≥ 30 Mbit/s bis 50 Mbit/s f) ≥ 50 Mbit/s bis 75 Mbit/s g) ≥ 75 Mbit/s bis 100 Mbit/s h) ≥ 100 Mbit/s bis 150 Mbit/s i) ≥ 150 Mbit/s bis 300 Mbit/s j) ≥ 300 Mbit/s bis 500 Mbit/s k) ≥ 500 Mbit/s bis 750 Mbit/s l) ≥ 750 Mbit/s bis 1 Gbit/s m) ≥ 1 Gbit/s
Erhebungsmerkmal Einheit Betrachtungszeitraum Geografie Anmerkungen / Detaillierungen
Anzahl der aktiven Breitbandanschlüsse auf Endkundenebene, basierend auf eigener Infrastruktur, entbündelter Leitung oder Open Access passiv Anzahl quartalsweise Gemeinde getrennt nach, Zugangsrealisierungen; Anbindung (§ 1 Z 3); Privat- und Geschäftskundenprodukte; Bandbreitenkategorien für die beworbene Bandbreite (symmetrisch/asymmetrisch)
Anzahl auf der Vorleistungsebene zugekaufter fester Anschlüsse getrennt nach: – virtueller Entbündelung; – Bitstrom oder Resale; – Open Access aktiv Anzahl quartalsweise Gemeinde getrennt nach Zugangsrealisierungen; Anbindung (§ 1 Z 3); Privat- und Geschäftskundenprodukte; Bandbreitenkategorien für die beworbene Bandbreite (symmetrisch/asymmetrisch)

Anl. 3

Anlage 3

Versorgte Gebiete – Angaben zu erbrachten Diensten auf eigenen oder fremden Netzen

Anl. 3

Erhebungsmerkmal Betrachtungs-zeitraum Einschränkung Geografie Einschränkung Geschäftsfeld Anmerkungen / Detaillierungen
Vetragspartner (Hostnetz) der Vorleistung, getrennt nach Zugangstechnologie bzw. passiver Infrastruktur quartalsweise a) keine Einschränkung, b) Bundesland, c) Bezirk, d) Gemeinde a) keine Einschränkung, b) Privatkunden, c) Geschäftskunden, d) Wholesale Only Angaben pro Hostnetz und Zugangstechnologie, gegebenfalls Einschränkungen nach Geschäftsfeld und/oder Geografie