Anl. 2
In Kraft seit 01. September 1972
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Anhänge
image001.pngPNGRückverweise
ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung
§ 7 § 7.Fernmeldeverbindung und Informationstafeln
…1) Auf öffentlichen Zivilflugplätzen muß mindestens eine betriebsbereite Fernsprech- und Fernschreibanlage während der Betriebszeit verfügbar sein. Für Privatflugplätze genügt eine Fernsprechverbindung. (2) Befindet sich auf einem Zivilflugplatz eine Meldestelle für Flugverkehrsdienste, so muß eine Fernsprech- und eine Fernschreibanlage in deren Dienstraum sein. (3) Auf Flugfeldern ist an…