Anhänge
image001.pngPNGRückverweise
ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung
§ 78 § 78.Einfache Anflugbefeuerung
…aus je 5 beziehungsweise 9 weißen Rundstrahlfeuern besteht. (2) Die Anordnung und die Abstände der einzelnen Feuer einer einfachen Anflugbefeuerung müssen dem Muster der Anlage 19 entsprechen.…
§ 82 § 82.Schwellenfeuer
…Landpisten, welche unter den in § 69 Abs. 1 bezeichneten Bedingungen betrieben werden, ausgenommen Hubschrauberpisten, genügt eine Schwellenbefeuerung nach dem Muster der Anlage 19 , die aus zwei Gruppen zu je drei, anflugseitig grün strahlenden Niederleistungsfeuern besteht, welche symmetrisch quer zur Pistenrichtung angeordnet sind. Innerhalb der Gruppen müssen die Feuer…
§ 84 § 84.Pistenendbefeuerung
…errichtet sein müssen. Bei anderen Landpisten, welche eine Schwellenbefeuerung aufweisen, müssen die Pistenendfeuer in zwei Gruppen zu je drei Feuern nach dem Muster der Anlage 19 errichtet sein. (2) Bei Instrumentenpisten müssen die Pistenendfeuer pisteneinwärts gerichtete Hochleistungsfeuer sein. Bei anderen Pisten genügen halbrundstrahlende, pisteneinwärts rot leuchtende Niederleistungsfeuer. (3) Beide Endbefeuerungen einer…
§ 83 § 83.Pistenrandbefeuerung
…1) Die Breitenausdehnung von Pisten, welche eine Schwellenbefeuerung aufweisen, muß durch eine Pistenrandbefeuerung nach dem Muster der Anlage 19 gekennzeichnet sein. Die Randfeuer müssen in gleichmäßigen Abständen von höchstens 60 m hintereinander, entlang der Pistenlängsseiten nicht weiter als 3 m außerhalb des…