Anhänge
image001.pngPNGRückverweise
ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung
§ 59 § 59.Rollhaltmarkierung
…1) Vor der Einmündung befestigter Rollwege in eine Piste muß eine Rollhaltmarkierung vorhanden sein, deren Ausführung bei Instrumentenpisten dem Muster der Anlage 14 Abbildung 2 und bei anderen Pisten dem Muster der Anlage 14 Abbildung 3 entsprechen muß. Der Mindestabstand der Rollhaltmarkierung vom Pistenrand muß betragen: 75 …
§ 58 § 58.Rollwegmittellinien- und Rollwegrandmarkierung
…m, bei Schnellabrollwegen auf eine Länge von 120 m, parallel zur Pistenmittellinie und in einem Abstand von 0,9 m nach dem Muster der Anlage 14 weitergeführt sein. Bei Rollwegkrümmungen muß die Mittellinienmarkierung in einem gleichmäßigen Abstand vom Außenrand des Rollweges weitergeführt sein. (2) Heben sich die Ränder eines befestigten Rollweges…