(1) Die Zertifizierungsstelle hat die Entscheidung in Bezug auf die Erteilung oder Nichterteilung einer Zertifizierung anhand der Evaluierungsergebnisse gemäß § 11 und anhand der Bewertung gemäß § 12 und unter Einhaltung der Vorgaben des Punktes 7.6 ISO/IEC 17065:2012 zu treffen.
(2) Die Zertifizierungsstelle hat Verfahren festzulegen, wie die Unabhängigkeit und Verantwortung der entscheidungsbefugten Personen in Bezug auf jede Zertifizierungsentscheidung gewährleistet wird.
(3) Die Betrauung von externen Sachverständigen zur Durchführung der Zertifizierungsentscheidung ist nicht zulässig.
(4) Die Zertifizierungsstelle hat dem Zertifizierungswerber im Falle der Erteilung einer Zertifizierung eine schriftliche Bescheinigung auszustellen, die folgende Angaben enthält:
1. Name und Anschrift der Zertifizierungsstelle,
2. die Generalien des Zertifizierungsinhabers,
3. das Datum, an welchem die Zertifizierung erteilt oder verlängert wurde,
4. den Geltungsbereich der Zertifizierung und eine Beschreibung des Zertifizierungsgegenstandes, sowie
5. den Zeitraum im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 3, für welchen die Zertifizierung erteilt wird.
(5) Im Fall der Nichterteilung einer Zertifizierung hat die Zertifizierungsstelle den Zertifizierungswerber schriftlich darüber zu informieren und die maßgeblichen Gründe für diese Entscheidung darzulegen.
(6) Die schriftliche Bescheinigung gemäß Abs. 4 und die schriftliche Entscheidung gemäß Abs. 5 ist von der gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 lit. b dazu bevollmächtigten Person der Zertifizierungsstelle zu unterfertigen.
(7) Die Zertifizierungsstelle hat der Datenschutzbehörde die Gründe über Anfrage für die Erteilung oder Nichterteilung einer Zertifizierung mitzuteilen.
(8) Die Zertifizierungsstelle hat Anweisungen der Datenschutzbehörde, eine Zertifizierung nicht zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht erfüllt werden, zu befolgen. Der Zertifizierungswerber, der von dieser Anweisung betroffen ist, hat im Rahmen des Widerrufverfahrens Parteistellung.
Rückverweise
ZeStAkk-V · Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung
§ 13 Zertifizierungsentscheidung
…treffen. (2) Die Zertifizierungsstelle hat Verfahren festzulegen, wie die Unabhängigkeit und Verantwortung der entscheidungsbefugten Personen in Bezug auf jede Zertifizierungsentscheidung gewährleistet wird. (3) Die Betrauung von externen Sachverständigen zur Durchführung der Zertifizierungsentscheidung ist nicht zulässig. (4) Die Zertifizierungsstelle hat dem Zertifizierungswerber im Falle der Erteilung einer Zertifizierung eine schriftliche Bescheinigung auszustellen…
§ 14 Konformitätszeichen
…Zertifizierungsstelle dem Zertifizierungswerber Konformitätszeichen in Form von Datenschutzsiegel und -prüfzeichen ausstellen, sofern dies in den anzuwendenden Zertifizierungskriterien gemäß Art. 42 Abs. 5 DSGVO vorgesehen ist. (2) Die Zertifizierungsstelle hat die Verwendung von Konformitätszeichen gemäß Abs. 1 im Sinne des Punktes 4.1.3 ISO/IEC 17065:2012 zu überprüfen. Konformitätszeichen dürfen jedenfalls nur in Einklang mit Art…
§ 8 Zertifizierungsverfahren
…1) Die Zertifizierung erfolgt auf Grundlage eines schriftlichen Antrags des Zertifizierungswerbers an die Zertifizierungsstelle. Die Zertifizierungsstelle hat nach Maßgabe von Punkt 7.2 ISO/IEC 17065:2012 Vorgaben für den Antrag festzulegen, der sämtliche für das Zertifizierungsverfahren erforderlichen Informationen und jedenfalls folgende Angaben zu enthalten…
§ 7 Fachwissen
…§ 16 Abs. 3 verfügen. (6) Die für die Entscheidung über die Zertifizierung verantwortliche Person oder verantwortlichen Personen im Sinne des § 13 müssen zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs. 2 bis Abs. 4 über eine mindestens fünfjährige spezifische Berufserfahrung im Datenschutzrecht und im Bereich des…