ZeStAkk-V
(1) Zusätzlich zur schriftlichen Bescheinigung gemäß § 13 Abs. 4 kann die Zertifizierungsstelle dem Zertifizierungswerber Konformitätszeichen in Form von Datenschutzsiegel und -prüfzeichen ausstellen, sofern dies in den anzuwendenden Zertifizierungskriterien gemäß Art. 42 Abs. 5 DSGVO vorgesehen ist.
(2) Die Zertifizierungsstelle hat die Verwendung von Konformitätszeichen gemäß Abs. 1 im Sinne des Punktes 4.1.3 ISO/IEC 17065:2012 zu überprüfen. Konformitätszeichen dürfen jedenfalls nur in Einklang mit Art. 42 und Art. 43 DSGVO verwendet werden.
§ 14 ZeStAkk-V · ZeStAkk-V · Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung
§ 14 Konformitätszeichen
…1) Zusätzlich zur schriftlichen Bescheinigung gemäß § 13 Abs. 4 kann die Zertifizierungsstelle dem Zertifizierungswerber Konformitätszeichen in Form von Datenschutzsiegel und -prüfzeichen ausstellen, sofern dies in den anzuwendenden Zertifizierungskriterien gemäß Art. 42 Abs. 5 DSGVO vorgesehen ist. (2) Die Zertifizierungsstelle hat die…
§ 4 Akkreditierungsverfahren
…Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO bezieht, für drei Jahre – erteilt und kann unter den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen verlängert werden. (7) Zertifizierungsstellen müssen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung von personenbezogenen…
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