(1) Zusätzlich zur schriftlichen Bescheinigung gemäß § 13 Abs. 4 kann die Zertifizierungsstelle dem Zertifizierungswerber Konformitätszeichen in Form von Datenschutzsiegel und -prüfzeichen ausstellen, sofern dies in den anzuwendenden Zertifizierungskriterien gemäß Art. 42 Abs. 5 DSGVO vorgesehen ist.
(2) Die Zertifizierungsstelle hat die Verwendung von Konformitätszeichen gemäß Abs. 1 im Sinne des Punktes 4.1.3 ISO/IEC 17065:2012 zu überprüfen. Konformitätszeichen dürfen jedenfalls nur in Einklang mit Art. 42 und Art. 43 DSGVO verwendet werden.
Rückverweise
ZeStAkk-V · Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung
§ 14 Konformitätszeichen
…Zertifizierungsstelle dem Zertifizierungswerber Konformitätszeichen in Form von Datenschutzsiegel und -prüfzeichen ausstellen, sofern dies in den anzuwendenden Zertifizierungskriterien gemäß Art. 42 Abs. 5 DSGVO vorgesehen ist. (2) Die Zertifizierungsstelle hat die Verwendung von Konformitätszeichen gemäß Abs. 1 im Sinne des Punktes 4.1.3 ISO/IEC 17065:2012 zu überprüfen. Konformitätszeichen dürfen jedenfalls nur in Einklang mit Art…
§ 4 Akkreditierungsverfahren
…Internationalen Norm ISO/IEC 17065:2012 samt Anhang und der in dieser Verordnung genannten zusätzlichen Anforderungen voraus. (3) Der Antrag hat jedenfalls den Nachweis der Voraussetzungen nach §§ 5 bis 19 und folgende Angaben zu enthalten: 1. Zur Feststellung der Identität des Antragstellers: a) die Firma gemäß § …