(1) Vom Rechtsträger des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz ist eine Prüfungskommission für die Durchführung der kommissionellen Abschlussprüfungen einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören:
1. die Lehrgangsleitung oder deren Stellvertretung als Vorsitzende/r,
2. ein/e Vertreter/in der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer,
3. die Lehrkraft des jeweiligen Prüfungsfachs.
(2) Als Beobachter/innen können zur Prüfungskommission
1. ein/e vom/von der Landeshauptmann/-frau entsandte/r Vertreter/in und
2. ein/e Vertreter/in der Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen
entsandt werden.
(3) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission gemäß Abs. 1 in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder und Beobachter/innen ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in die übrigen Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter/innen gemäß Abs. 1 anwesend sind.
ZASS-AV · ZASS-Ausbildungsverordnung
§ 6 Prüfungskommission
(1) Vom Rechtsträger des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz ist eine Prüfungskommission für die Durchführung der kommissionellen Abschlussprüfungen einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören: 1. die Lehrgangsleitung oder deren Stellvertretung als Vorsitzende/r, 2. e…
§ 40 Eignungsprüfung
…die zu erwerbenden Kompetenzen abzulegen. (4) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als 1. mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (§§ 6 bzw. 34) oder 2. schriftliche Prüfung, die durch die Prüfungskommission zu beurteilen ist, abzuhalten. (5) Der Prüfungserfolg ist gemäß § 23 zu beurteilen. (6) Über…
§ 43 Ergänzungsausbildung
…Qualifikationen zu vermitteln. (2) Über die Zulassung zur Ergänzungsausbildung entscheidet der Rechtsträger. (3) Eine Ergänzungsprüfung ist als 1. mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (§§ 6 bzw. 34) oder 2. schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist, in deutscher Sprache abzuhalten. Der Prüfungserfolg ist gemäß § 23 zu beurteilen…
§ 41 Wiederholen des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung
…die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (§§ 6 bzw. 34) abzulegen. Der Prüfungserfolg ist gemäß § 23 zu beurteilen. (3) Wenn 1. im Rahmen des wiederholten Anpassungslehrgangs die erforderlichen Kompetenzen wiederum nicht erlangt…
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