(1) Die Ergänzungsausbildung ist im Rahmen eines Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz bzw. einer Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz durchzuführen und hat die den Bedingungen des Nostrifikationsbescheids entsprechenden Ausbildungsinhalte bzw. Qualifikationen zu vermitteln.
(2) Über die Zulassung zur Ergänzungsausbildung entscheidet der Rechtsträger.
(3) Eine Ergänzungsprüfung ist als
1. mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (§§ 6 bzw. 34) oder
2. schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,
in deutscher Sprache abzuhalten. Der Prüfungserfolg ist gemäß § 23 zu beurteilen.
(4) Über die kommissionellen Ergänzungsprüfungen ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß § 28 anzufertigen.
Rückverweise
ZASS-AV · ZASS-Ausbildungsverordnung
§ 42 Nostrifikationsverfahren
…8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an die erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen im Rahmen einer Ergänzungsausbildung (§ 43) zu knüpfen. (9) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß Abs. 8 ist von der Österreichischen Zahnärztekammer im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der…