(1) Das Wiederholen der theoretischen Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz ist höchstens einmal zulässig. Die Prüfungskommission hat darüber zu entscheiden, welche der im Rahmen der erstmaligen Durchführung der Ausbildung positiv absolvierten Einzelprüfungen anzurechnen sind und nicht neuerlich absolviert werden müssen.
(2) Führt auch das Wiederholen gemäß Abs. 1 nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten zu einem negativen Ergebnis, scheidet der/die Teilnehmer/in aus dem Lehrgang in der Zahnärztlichen Assistenz automatisch aus. Eine weitere Wiederholung der Ausbildung bzw. von Ausbildungsteilen ist nicht mehr zulässig.
Rückverweise
ZASS-AV · ZASS-Ausbildungsverordnung
§ 27 Wiederholen der Ausbildung
(1) Das Wiederholen der theoretischen Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz ist höchstens einmal zulässig. Die Prüfungskommission hat darüber zu entscheiden, welche der im Rahmen der erstmaligen Durchführung der Ausbildung positiv absolvierten Einzelprüfungen anzurechnen sind und nicht neuerlic…
§ 18 Negative Leistungsbeurteilung – Wiederholungsmöglichkeiten
…Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist eine Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung (§ 19) nicht möglich. Die theoretische Ausbildung kann gemäß § 27 wiederholt werden.…
§ 26 Kommissionelle Abschlussprüfung – Wiederholungsmöglichkeiten
…kommissionellen Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt, scheidet der/die Teilnehmer/in automatisch aus dem Lehrgang aus. Die theoretische Ausbildung kann gemäß § 27 wiederholt werden.…