(1) Jede Ergänzungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist vor der Prüfungskommission (§§ 6 bzw. 34) abzulegen. Der Prüfungserfolg ist gemäß § 23 zu beurteilen.
(2) Wenn die zweite Wiederholungsprüfung in einem Unterrichtsfach mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, scheidet der/die Nostrifikant/in automatisch aus der Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist die Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert. Eine Wiederholung oder ein Neubeginn der Ergänzungsausbildung ist nicht zulässig.
(3) Wird eine Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in abgebrochen und liegen nicht die im Abs. 2 genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen anzurechnen bzw. ohne Erfolg abgelegte Ergänzungsprüfungen zu berücksichtigen.
ZASS-AV · ZASS-Ausbildungsverordnung
§ 44 Wiederholen einer Ergänzungsprüfung und Abbruch der Ergänzungsausbildung
(1) Jede Ergänzungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist vor der Prüfungskommission (§§ 6 bzw. 34) abzulegen. Der Prüfungserfolg ist gemäß § 23 zu beurteilen. (2) Wenn die zweite Wiederholungsprüfung in einem Unter…
§ 48 Bestätigung über die Ergänzungsausbildung
…der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen. (3) Die Österreichische Zahnärztekammer hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen: 1. die erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsausbildung, 2. die gemäß § 44 Abs. 2 ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und 3. den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in gemäß § 44 Abs. 3…
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