(1) Die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz dauert drei Jahre und umfasst mindestens 600 Stunden theoretische und mindestens 3 000 Stunden praktische Ausbildung.
(2) Die theoretische Ausbildung findet in einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz statt und umfasst die gemäß Anlage 1 festgelegten Ausbildungsinhalte.
(3) Die praktische Ausbildung erfolgt in einem Dienstverhältnis gemäß § 81 Abs. 1 Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2012, im Ausmaß von mindestens 24 Wochenstunden.
(4) Wird das Dienstverhältnis gemäß Abs. 3 während der theoretischen Ausbildung beendet und kein neues Dienstverhältnis abgeschlossen, kann die theoretische Ausbildung drei Monate fortgesetzt werden. Eine Fortsetzung über diesen Zeitraum hinaus ist zulässig, sofern die praktische Ausbildung zur Gänze abgeschlossen ist.
Rückverweise
ZASS-AV · ZASS-Ausbildungsverordnung
§ 2 Duale Ausbildung
…1) Die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz dauert drei Jahre und umfasst mindestens 600 Stunden theoretische und mindestens 3 000 Stunden praktische Ausbildung. (2) Die theoretische Ausbildung findet in einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz statt und umfasst die gemäß Anlage 1 festgelegten Ausbildungsinhalte. (3) Die praktische Ausbildung erfolgt in…
§ 9 Aufnahme
…1) Über die Aufnahme in einen Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz entscheidet die Lehrgangsleitung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Lehrgangs. (2) Bei der Aufnahme haben die Bewerber/innen nachzuweisen: 1. die erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe oder die Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl…
§ 12 Ausschluss und automatisches Ausscheiden
…1) Ein/e Teilnehmer/in kann vom weiteren Besuch des Lehrgangs aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden: 1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit, 2. mangelnde gesundheitliche Eignung, 3. schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Ausbildung oder 4. schwerwiegende Verstöße gegen die Lehrgangsordnung. (2) Über den Ausschluss gemäß Abs. 1…
§ 35 Aufnahme
…1) Über die Aufnahme in eine Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz entscheidet der/die Leitung der Weiterbildung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger der Weiterbildung. (2) Bei der Aufnahme haben die Bewerber/innen 1. die Berufsberechtigung und eine mindestens zweijährige Berufsausübung in der Zahnärztlichen Assistenz sowie 2. Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß…