(1) Über die Aufnahme in einen Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz entscheidet die Lehrgangsleitung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Lehrgangs.
(2) Bei der Aufnahme haben die Bewerber/innen nachzuweisen:
1. die erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe oder die Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012,
2. Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 2 Abs. 3 einschließlich Einverständniserklärung des/der Dienstgebers/-in für die Aufnahme,
3. die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,
4. die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit.
(3) Vom Nachweis gemäß Abs. 2 Z 1 kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn der/die Bewerber/in ein solches Maß an Allgemeinbildung aufweist, das erwarten lässt, dass er/sie der Ausbildung zu folgen vermag.
(4) Vor der Aufnahme in einen Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz kann ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest durchgeführt werden.
Rückverweise
ZASS-AV · ZASS-Ausbildungsverordnung
§ 9 Aufnahme
…Assistenz entscheidet die Lehrgangsleitung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Lehrgangs. (2) Bei der Aufnahme haben die Bewerber/innen nachzuweisen: 1. die erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe oder die Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012, 2. Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 2…