(1) Einzelprüfungen gemäß der Anlage 1 können in Form eines mündlichen oder schriftlichen Verfahrens durchgeführt werden. Die Teilnehmer/innen sind zeitgerecht über die Form und die Termine zu informieren. Eine ausreichende Vorbereitungszeit ist sicherzustellen.
(2) Bei den Einzelprüfungen sind für die Beurteilung der Leistungen der Teilnehmer/innen folgende Beurteilungsstufen heranzuziehen:
1. „sehr gut“ (1),
2. „gut“ (2),
3. „befriedigend“ (3),
4. „genügend“ (4),
5. „nicht genügend“ (5).
Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 bis 4 gegeben.
(3) In jenen Unterrichtsfächern, in den gemäß Anlage 1 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, ist bei ungerechtfertigter Abwesenheit beim Prüfungstermin die Leistung der/des Teilnehmers/-in mit „nicht genügend“ zu beurteilen.
(4) Bei der Beurteilung der Leistungen der Teilnehmer/innen in den Unterrichtsfächern, in denen gemäß Anlage 1 nur die Teilnahme vorgesehen ist, sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
1. „erfolgreich teilgenommen“,
2. „nicht genügend“.
(5) Die Lehrkraft hat die Ergebnisse der Leistungsfeststellung und -beurteilung zu dokumentieren.
Rückverweise
ZASS-AV · ZASS-Ausbildungsverordnung
§ 18 Negative Leistungsbeurteilung – Wiederholungsmöglichkeiten
…1) Bei negativer Leistungsbeurteilung gemäß § 17 Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 Z 2 ist dem/der Teilnehmer/in eine Wiederholungsprüfung bzw. Prüfung zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch…
§ 24 Zusätzliche Teilprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung
…Zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 18 Abs. 3 sind am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung von der betreffenden Lehrkraft durchzuführen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 17 Abs. 2 sind anzuwenden. (2) Wird eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 negativ beurteilt, ist gemäß § 18 Abs. 4 zweiter…