(1) Die Teilnehmer/innen haben im Rahmen der praktischen Ausbildung am Dienstort eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß Anlage 2 zu führen. Die Dokumentation ist vom/von der Ausbildungsverantwortlichen zu überprüfen und mit Unterschrift und Datum abzuzeichnen.
(2) Die Dokumentation der praktischen Ausbildung dient als Nachweis für die erfolgreiche Vermittlung der Ausbildungsinhalte. In der Dokumentation sind insbesondere
1. die Dauer und die Inhalte der praktischen Ausbildung sowie
2. der stattgefundene Kompetenzerwerb
festzuhalten.
(3) Die Dokumentation ist bei Dienstgeberwechsel fortzuführen.
Rückverweise
ZASS-AV · ZASS-Ausbildungsverordnung
§ 19 Zulassungsvoraussetzungen zur kommissionellen Abschlussprüfung
…zu berücksichtigen ist, und 2. mindestens 3 000 Stunden praktische Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß § 2 Abs. 3 in einer Dokumentation (§ 15) nachgewiesen ist.…
§ 39 Anpassungslehrgang
…am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet. Eine Prüfung ist nicht abzulegen. (4) Der Kompetenzerwerb im Rahmen eines Anpassungslehrgangs ist zu überprüfen und gemäß §§ 15 oder 31 zu dokumentieren.…
§ 14 Ausbildungsgrundsätze
…Kompetenzerwerb im Rahmen der praktischen Ausbildung wird von den Teilnehmer/innen in einer vom Lehrgang zur Verfügung gestellten Dokumentationsvorlage, die dem Qualifikationsprofil entspricht, dokumentiert (§ 15). 3. Ein/e Ausbildungsverantwortliche/r darf im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens zwei oder, sofern mindestens ein/e Auszubildende/r im zweiten oder dritten Ausbildungsjahr…
§ 41 Wiederholen des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung
…1) Ein Anpassungslehrgang, im Rahmen dessen gemäß der Dokumentation (§§ 15 oder 31) die erforderlichen Kompetenzen nicht erlangt worden sind, darf höchstens einmal wiederholt werden. (2) Eine Eignungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird…